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20. März 2026

Niedrig verzinste Darlehen im Familienkreis: Wann der Fiskus mitverdient


Familiäre Hilfe in Form eines günstig verzinsten oder zinslosen Darlehens ist häufig gut gemeint und praktikabel, etwa zur Hausfinanzierung oder Unternehmensgründung. Doch steuerlich kann der vermeintlich kostenfreie Vorteil schnell zur Falle werden: Wenn der Zinssatz deutlich unter dem marktüblichen Niveau liegt, erkennt das Finanzamt darin eine freigebige Zuwendung, was Schenkungsteuer auslösen kann. Dabei bildet die Differenz zwischen dem vereinbarten und dem tatsächlich marktüblichen Zinssatz die steuerliche Bemessungsgrundlage – und nicht unbedingt der gesetzlich vorgesehene Zinssatz von 5,5 Prozent. Mandanten sollten frühzeitig steuerlich beraten und die Verträge sorgfältig gestalten und dokumentieren.



Wer innerhalb der Familie ein Darlehen zu Konditionen erhält, die deutlich unter dem üblichen Marktniveau liegen – etwa ein Prozent statt drei Prozent –, muss steuerlich aufmerksam sein. Der daraus resultierende geldwerte Vorteil wird vom Fiskus regelmäßig als Schenkung angesehen. Entscheidend ist dabei nicht nur der objektive Zinsunterschied, sondern auch das Bewusstsein der Beteiligten über die Teilunentgeltlichkeit des Geschäfts. Das ist ein Zustand, den das Gesetz bereits dann annimmt, wenn der Zinssatz „auffallend niedrig“ ist und üblicherweise keine klare Laufzeitvereinbarung getroffen wurde.

Für die Berechnung der Steuerfolge greifen die Finanzbehörden in der Regel auf das Bewertungsgesetz (BewG) zurück, in dem ein Zinssatz von 5,5 Prozent p.a. als Standardmaßstab für Nutzungsvorteile festgeschrieben ist (§ 15 Abs. 1 BewG). Liegt kein konkreter marktüblicher Zinssatz vor, so wird der Zinsvorteil einfach als Differenz zum gesetzlichen Wert ermittelt. Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Juli 2024 hat jedoch klargestellt, dass dieser gesetzliche Satz nur dann anzuwenden ist, wenn tatsächlich kein anderer marktüblicher Zinssatz festgestellt werden kann.

Bundesfinanzhof mit deutlicher Position
Im zugrundeliegenden Fall gewährte eine Schwester ihrem Bruder ein zinsgünstiges Darlehen von rund 1,88 Millionen Euro, dauerhaft mit einem Prozent verzinst. Das Finanzamt warf dem Bruder eine freigebige Zuwendung in Höhe der Differenz zum gesetzlichen Zinssatz von 5,5 Prozent vor und setzte die Schenkungsteuer entsprechend hoch an. Das Finanzgericht folgte dieser Bewertung und berücksichtigte keine anderen Zinssätze. Der BFH hob diese Entscheidung auf. Er erkannte einen marktüblichen Zinssatz von 2,81 Prozent aufgrund von Vergleichsdaten der Deutschen Bundesbank an, womit sich der tatsächliche Nutzungsvorteil auf nur 1,81 Prozent der Darlehenssumme reduzierte. Der daraus gewonnene Vorteil führte dazu, dass die Steuerlast auf etwa 59.140 Euro sank – statt der ursprünglich berechneten 229.500 Euro.

Diese Entscheidung hat wichtige Folgen: Bei der steuerlichen Bewertung zählt nur die Differenz zwischen vereinbartem niedrigem Zinssatz und einem objektiv festgestellten Marktzinssatz – nicht zwangsläufig die 5,5 Prozent – sofern letzterer nachweisbar ist. Damit eröffnen sich Gestaltungschancen: Wer plausible Bankenangebote oder Bankstatistiken vorlegt, kann die Steuerlast erheblich senken und die Freibeträge optimal nutzen.

Schriftlicher Vertrag mit klaren Vereinbarungen
In der steuerlichen Beratung bedeutet das: Bestehende Darlehensverträge im Familienkreis sollten dringend geprüft werden. Ein schriftlicher Vertrag mit klaren Vereinbarungen zur Laufzeit, Tilgung und Kündigungsfrist sowie marktüblicher Zinssatz hilft, die steuerliche Einstufung zu sichern. Bei Beträgen zwischen Eltern und Kind ist ein Freibetrag von 400.000 Euro vorgesehen, während bei Geschwisterdarlehen nur 20.000 Euro gelten, was die Bedeutung der genauen familiären Beziehung unterstreicht. Darüber hinaus sollten Mandanten über alternative Gestaltungen nachdenken: Ein verzinslicher Darlehensvertrag kann im Einzelfall steuerlich vorteilhafter sein als ein zinsloses, da er Zinsabzüge (zum Beispiel bei vermieteten Immobilien) ermöglicht, während mögliche Freistellungsbeträge und Steuersätze bei den Darlehensgebern weniger belasten. Solche Feinabstimmungen können in der Beratung sinnvoll berücksichtigt werden.

Fazit
Freibeträge und familieninterne Hilfe sind wertvoll, steuerlich aber sensibel. Der BFH hat klargestellt, dass die Bewertung niedrig verzinster Darlehen am tatsächlichen Marktzinssatz erfolgt, nicht zwingend am pauschalen 5,5 Prozent‑Wert des Gesetzes. Steuerberater sollten Mandanten zum Abschluss von schriftlichen Darlehensverträgen mit marktüblichen Zinssätzen raten und Vergleichsnachweise bereitstellen. So lassen sich Schenkungsteuerfallen vermeiden und Gestaltungspotenzial optimal nutzen.



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