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16. Januar 2020

Wichtig für Unternehmen: Mehrwertsteuerrückerstattung bei ausländischen Geschäften


In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im EU-Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben, können diese durch ein elektronisches Verfahren zurückerhalten.

Von Andreas Bartkowski, Steuerberater und Partner 

Die wirtschaftlichen Beziehungen werden immer internationaler, und dass Unternehmen nicht nur in ihrem Heimatland, sondern auch grenzüberschreitend tätig sind, ist mittlerweile nicht mehr Ausnahme, sondern Regel. Gerade im Rheinland liegt das nahe: Niederlande, Belgien und Luxemburg sind aufgrund der Nähe typische Destinationen für die wirtschaftliche Betätigung von Unternehmen, Österreich und die Schweiz als deutsprachige Länder ebenso, und nicht wenige Geschäfte finden mittlerweile auf der ganzen Welt statt.

Das hat natürlich unmittelbare Auswirkungen auf die steuerliche Situation dieser Unternehmen. Das gilt vor allem bei der Umsatzsteuer: Diese muss in vielen Ländern beim Kauf von Waren und Leistungen gezahlt werden – und Deutschland liegt mit 19 Prozent gerade nicht auf einem Spitzenplatz. In Belgien, Dänemark, Finnland, Italien und zahlreichen anderen europäischen Ländern liegt der Mehrwertsteuersatz jenseits der 20 Prozent, sodass Unternehmen es natürlich daran interessiert sind, auch bei ihren ausländischen Geschäften die Mehrwertsteuer zurückzuerhalten.

Besonderes Verfahren für Umsatzsteuerrückerstattung
Der Vorteil: Jetzt können Unternehmen von einer neuen Regel profitieren. In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben (beispielsweise anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen. Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren bietet Unternehmen, Botschaften/Konsulaten und internationalen Organisationen die Möglichkeit, sich im Ausland gezahlte Umsatzsteuer erstatten zu lassen. Das Verfahren ist grundsätzlich für Unternehmer vorgesehen, die in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen und somit nicht dem ,,normalen“ Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteuer-Anmeldungen abzugeben haben.

Vergütungsbetrag muss mindestens 50 Euro betragen
Wie das funktioniert? Die Vergütung der in anderen EU-Mitgliedstaaten gezahlten Vorsteuer beantragen inländische Unternehmer ausschließlich elektronisch über das Online-Portal des Bundeszentralsamts für Steuern (BZSt). Der Antrag auf die Vergütung ist bis zum 30. September des auf das Jahr der Inrechnungstellung folgenden Kalenderjahrs zu stellen. Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50 Euro (beziehungsweise den entsprechenden Betrag in der Landeswährung) betragen. Auch eine schnellere Vergütung ist möglich, nämlich für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten – aber nur dann, wenn der Vergütungsbetrag mindestens 400 Euro beträgt. Das Formular für die Erstattung ausländischer Umsatzsteuer ist im BZStOnline-Portal (BOP, www.elsteronline.de/bportal) zu finden. Im elektronischen Portal wird eine Maske mit Pflichtfeldern verwendet, die vom Antragsteller auszufüllen sind. Der Antragsteller muss gegebenenfalls, soweit dies der Erstattungsmitgliedstaat vorsieht, authentifiziert sein.

Besondere Angaben für jede Rechnung
Im Vergütungsantrag sind neben den unternehmerischen Daten und Erklärungen besondere Angaben für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument zu machen. Je nach Höhe des Betrages sind in einigen Staaten elektronische Kopien der Originalrechnungen und Einfuhrbelege dem Antrag beizufügen. Bevor das BZSt den Antrag an den Mitgliedstaat der Erstattung weiterleitet, prüft es, ob der Antragsteller im beantragten Vergütungszeitraum zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und ob die im Antrag angegebene Steuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dem Antragsteller zugeordnet werden kann. Das BZSt entscheidet über die Weiterleitung des Antrags an den Mitgliedstaat der Erstattung innerhalb von 15 Tagen. Lehnt das BZSt nach Prüfung des Antrags die Weiterleitung ab, erhalten Unternehmen einen Bescheid an die im Antrag angegebene Anschrift. Einen Antrag auf Vergütung der Vorsteuer in einem Drittland müssen Unternehmer übrigens direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde stellen.

Die Steuerberater von Schnitzler & Partner beraten gerne bei der Beantragung und Rückerstattung der im Ausland gezahlten Umsatzsteuer!




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