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1. Juli 2020

Europaweite Online-Geschäfte: Unternehmen profitieren vom Moss-Verfahren


Das Verfahren Mini-One-Stop-Shop („Moss“) ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer. Es richtet sich an Unternehmer mit Privatkunden im EU-Ausland und ermöglicht, die so getätigten Umsätze in einer besonderen Steuererklärung zu erklären. Das vereinfacht das steuerliche Handling maßgeblich.

Von Joachim Köllmann, Steuerberater und Partner 

Das E-Commerce wächst stetig. Der deutsche Onlinehandel wuchs 2018 auf ein Volumen von 53,4 Milliarden Euro. Damit ist der E-Commerce Umsatz im Vergleich zum Vorjahr um 4,7 Milliarden Euro gestiegen. Und nach einer Prognose wird sich der Umsatz im B2C-E-Commerce in Deutschland im Jahr 2019 auf 57,8 Milliarden Euro belaufen. Übrigens: Im Jahr 2018 lag die Zahl der weltweiten E-Commerce-Nutzer bei rund 3,6 Milliarden. Laut dem Digital Market Outlook wird die Zahl der Online-Käufer weltweit bis auf rund 4,68 Milliarden im Jahr 2023 steigen.

Und so bauen immer mehr Unternehmen ihre Online-Geschäfte aus, gerade für die Arbeit mit Privatkunden (B2C-Geschäfte). Dieses bleibt freilich nicht auf Deutschland beschränkt, sondern bezieht sich regelmäßig auch auf die Länder der Europäischen Union. Dieser Einzugsbereich vergrößert den Markt für E-Commerce-Unternehmen maßgeblich und eröffnet ihnen weitreichende Möglichkeit des Online-Geschäftsbetriebs.

Damit fallen für diese Firmen in der Regel auch internationale Umsätze an, die entsprechend versteuert werden müssen. Die Europäische Union kommt E-Commerce-Unternehmen dabei aber entgegen. Mit dem sogenannten Moss-Verfahren („Mini One Stop Shop“) hat die EU-Kommission ein Verfahren zur Erleichterung für im Binnenmarkt auf dem Gebiet von Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen tätigen Unternehmen geschaffen. Mit diesem Verfahren wurde für diese Unternehmen eine einzige Anlaufstelle in einem kleinen Anwendungsbereich zur Durchsetzung des Bestimmungslandprinzips geschaffen. 

Bei Moss-Verfahren keine Registrierungsverpflichtung im jeweiligen Bestimmungsland

Das Verfahren gilt für Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer, die im Ansässigkeitsstaat ihres Kunden weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben. Diese können ihre dort steuerbaren Umsätze in ihrem Sitzstaat, das heißt auf elektronischem Weg (Datenfernübertragung) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erklären und die entsprechenden Steuerbeträge entrichten.

Das bedeutet: Für Unternehmen, die das Moss-Verfahren anwenden, entfällt die Registrierungsverpflichtung im jeweiligen Bestimmungsland. Bislang musste der Leistende auch durch zwei sich nicht widersprechende Nachweise die Herkunft des Leistungsempfängers belegen. Auch die Wertgrenze wurde definiert. Seit Einführung der neuen Regelungen werden solche Leistungen an Nichtunternehmer nur dann am Ort versteuert, an dem der Kunde ansässig ist, wenn sie im vorangegangenen oder im laufenden Kalenderjahr die Schwelle von 10.000 Euro netto überschreiten oder der leistende Unternehmer eben auf die Anwendung dieser Vereinfachungsregelung verzichtet. Daher werden diese Umsätze üblicherweise dort versteuert, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Aber: Bei der Ermittlung der Umsatzgrenze von 10.000 Euro sind alle Umsätze an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.

Elektronische Abgabe der Umsatzsteuererklärung regeln

Eine weitere Voraussetzung für die Anwendung des Moss-Verfahrens ist, dass der im Inland ansässige Unternehmer in den betreffenden EU-Mitgliedstaaten weder einen Sitz noch eine Betriebstätte haben darf. Die Teilnahme am Verfahren der elektronischen Datenübermittlung ist nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten möglich. Ebenso ist die Teilnahme an dem Moss-Verfahren dem BZSt rechtzeitig vor Beginn des Besteuerungszeitraumes (Kalendervierteljahr) über das BZSt-Online-Portal mitzuteilen.

Die elektronische Abgabe der Umsatzsteuererklärung für andere Mitgliedstaaten muss bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraumes (Kalendervierteljahr) nach amtlich vorgegebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über das Online-Portal dem BZSt erfolgen. Zudem muss der Teilnehmer am Moss-Verfahren getrennt von den Aufzeichnungen für die übrigen Umsätze sämtliche Angaben vorhalten und zehn Jahre aufbewahren. Dazu gehören alle Angaben zum Mitgliedstaat des jeweiligen Verbrauchs, der Art der erbrachten Dienstleistung, zum Datum der Leistungserbringung, zum Betrag der zu entrichtenden Mehrwertsteuer machen und zum Sitz des Kunden (Rechnungsadresse, IP-Adresse, Bankverbindung).

Wir bei der Steuerberatungsgesellschaft Schnitzler & Partner beraten Unternehmer umfassenden bei diesen Herausforderungen.




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