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1. Juli 2020

Wichtig für Unternehmer: Reverse-Charge-Verfahren bei grenzüberschreitenden Umsätzen


In manchen Fällen schuldet nicht der Leistungserbringer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger. Das gilt in erster Linie bei internationalen Geschäften. Unternehmer müssen dieses Reverse-Charge-Verfahren dringend beherzigen.

Von Frank Kirsten, Steuerberater und Partner 

Dass Unternehmen internationales Geschäft betreiben, ist in der globalisierten Welt wahrlich keine Ausnahme. Ob Dienstleistungen oder Warenaustausch: Firmen aller Branchen und Größen und auch Selbstständige sind grenzüberschreitend tätig. Das wiederum führt neben vielen Ertragschancen auch zu Herausforderungen in der Erfüllung steuerlicher Pflichten. 

Im Fokus steht dabei die Umsatzsteuer. In manchen Fällen schuldet nicht der Leistungserbringer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger. Das gilt in erster Linie bei internationalen Geschäften. Rechnungen müssen daher netto, also ohne Umsatzsteuer, ausgestellt werden. Vor allem in grenzüberschreitenden Fällen wird dadurch erheblicher Verwaltungsaufwand gespart, weil der leistende Unternehmer den Geschäftsvorfall nicht beim ausländischen Finanzamt deklarieren muss.

In der Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen

Das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren ist in § 13b UStG (Umsatzsteuergesetz) sowie in § 30a und § 40 UStDV (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) geregelt. Ist der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt, gleichen sich die geschuldete Reverse-Charge-Umsatzsteuer und der Vorsteuerabzug hieraus aus. Beim Reverse-Charge-Verfahren darf der Leistende in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Andernfalls schuldet er die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG, und der Leistungsempfänger erhält hieraus keinen Vorsteuerabzug, was bei ihm zu einer Doppelbelastung führt.

Die Steuer im Reverse-Charge-Verfahren entsteht beim Leistungsempfänger spätestens mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes der Leistungsausführung. Die Steuer des Leistungsempfängers berechnet sich von dem in der Rechnung (Gutschrift) ausgewiesenen Nettobetrag ohne Umsatzsteuer. Maßgeblich ist der Steuersatz, der sich für den vom Leistenden erbrachten Umsatz nach § 12 UStG ergibt. Bei der Rechnungserteilung im Reverse-Charge-Verfahren muss der Leistende bei der Ausstellung der Rechnung neben den übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4 die in § 14a Abs. 5 UStG aufgeführte Erfordernisse beachten.

Unzutreffende Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens vermeiden

Der Leistungsempfänger kann die von ihm nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldete Umsatzsteuer gemäß § 15 Abs.1 Nr. 4 UStG als Vorsteuer abziehen, wenn er die bezogene Leistung für sein Unternehmer bezieht und damit vorsteuerabzugsberechtigte Ausgangsumsätze tätigt (§ 15 Abs. 2 UStG). Die nach § 13b UStG geschuldete Umsatzsteuer hat der betroffene Leistungsempfänger in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung und in seiner Umsatzsteuererklärung anzugeben.

Bei unzutreffender Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens gilt gemäß § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG eine gesetzliche Vertrauensschutzregelung, wonach in Zweifelsfällen, bei denen Leistungsempfänger und leistender Unternehmer übereinstimmend von der Übertragung der Steuerschuldnerschaft ausgegangen sind, dennoch der Leistungsempfänger als Steuerschuldner. Und dies, obwohl dies nach der Art der Umsätze nach objektiven Kriterien falsch war, sofern dadurch keine Steuerausfälle entstehen.

Sehr wichtig: Der leistende Unternehmer muss quartalsweise alle seine EU-weiten Geschäftsvorgänge, auch innergemeinschaftliche Lieferungen genannt, in der sogenannten Zusammenfassenden Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern melden. Dafür benötigt der Leistungserbringer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers, da diese zwingend bei der zusammenfassenden Meldung angegeben werden muss.

Die Fälle des Reverse-Charge-Verfahrens sind abschließend in § 13b Abs. 2 UStG geregelt. Darin können Unternehmen genau erkennen, in welchen Situation sie den Verpflichtungen des Reverse-Charge-Verfahrens unterliegen. Dieser Überblick – und der Austausch mit dem Steuerberater über diese Themen – sind entscheidend, um Missbrauchsfälle, bei denen der Leistende die Umsatzsteuer nicht abführt und der Leistungsempfänger trotzdem den Vorsteuerabzug erhält, zu verhindern.




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