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21. Januar 2021

Pflicht zur Künstlersozialabgabe? Das müssen Unternehmen beachten


Die Künstlersozialkasse (KSK) sorgt dafür, dass selbständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmer. Die für die Finanzierung erforderlichen Mittel werden aus einem Zuschuss des Bundes und aus einer Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert. In den Jahren 2020 und 2021 beträgt diese Künstlersozialabgabe 4,2 Prozent der Honorare, die pro Jahr für die Arbeit von „Künstlern“ und „Publizisten“ gezahlt werden.



Viele Unternehmen beschäftigen Grafiker, PR-Berater, Werbefachleuten etc., um in einem guten Licht zu erscheinen. Oftmals lagern sie sämtliche Tätigkeiten in diesen Bereichen vollständig an Dienstleister aus. Das gewährleistet Flexibilität und niedrigere Kosten, da keine eigenen Angestellten für die Tätigkeiten vorgehalten werden müssen. Viele dieser Dienstleister treten als Freiberufler oder Einzelunternehmer auf und können damit bedarfsgerecht eingesetzt werden, ohne dass Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer fällig werden.

Zugleich hat der Gesetzgeber einen Mechanismus dafür geschaffen, dass diese kreativen Selbstständigen und Freiberufler, die sehr häufig als Solounternehmer aktiv sind, einen Sozialversicherungsschutz erfahren können. Die Künstlersozialkasse (KSK) sorgt mit der Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) dafür, dass selbständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmer. Selbständigen Künstlern und Publizisten steht damit der gesamte gesetzliche Leistungskatalog zu, sie zahlen dafür analog Arbeitnehmern die Hälfte der fälligen Beiträge. Der Staat fördert mit der Künstlersozialversicherung die Künstler und Publizisten, die erwerbsmäßig selbständig arbeiten, weil diese Berufsgruppe sozial meist deutlich schlechter abgesichert ist als andere Selbständige.

Künstlersozialabgabe darf nicht mit Honoraren des Dienstleisters verrechnet werden

Die für die Finanzierung erforderlichen Mittel werden aus einem Zuschuss des Bundes und aus einer Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten (Verwerter). Damit erhebt die Künstlersozialkasse als Geschäftsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn für die versicherten Freiberufler und Einzelunternehmer einen Beitrag auf die gezahlten Honorare von verwertenden Unternehmen. Die Künstlersozialabgabe beträgt um die fünf Prozent und liegt derzeit bei 4,2 Prozent.

Will heißen: Zahlt ein Unternehmer beispielsweise 50.000 Euro im Jahr für künstlerische und/oder publizistische Leistungen an freiberufliche beziehungsweise selbständige Dienstleister, werden darauf 2100 Euro Künstlersozialabgabe fällig. Laut Gesetzgebung darf diese Abgabe nicht mit den Honoraren des Dienstleisters verrechnet oder ihm anderweitig in Rechnung gestellt werden.

Keine Befreiung von der Künstlersozialabgabe

Bis zum 30. September eines jeden Jahres wird der für das nachfolgende Kalenderjahr geltende Abgabesatz durch die „Künstlersozialabgabeverordnung“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales festgesetzt. Die Beibehaltung des Abgabesatzes in Höhe von 4,2 Prozent auch im Jahr 2021 wurde durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel im Haushaltsgesetz 2021 möglich. Der ursprünglich vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf des Haushaltsgesetzes sah einen Entlastungszuschuss in Höhe von rund 23,3 Millionen Euro vor. Dieser wurde auf Antrag der Regierungsfraktionen in der abschließenden Bereinigungssitzung des Haushaltsausschusses am 26. November 2020 auf insgesamt 32,5 Millionen Euro erhöht. Damit wird einer Belastung der Liquidität der abgabepflichtigen Unternehmen entgegengewirkt und der schwierigen wirtschaftlichen Lage gerade für die Kultur- und Kreativbranche durch die Corona-Pandemie Rechnung getragen.

Wichtig dabei: Alle Unternehmen, die künstlerische/publizistische Leistungen von freiberuflichen beziehungsweise selbständigen Künstlern und Publizisten erhalten, unterliegen der Abgabepflicht. Es spielt auch keine Rolle, ob der Auftragnehmer bei der Künstlersozialkasse versichert ist oder nicht; ebenso gibt es keine Befreiung ausgehend von der Betriebsgröße, der Rechtsform oder dem Umsatz. Unternehmen müssen die Künstlersozialabgabe bis zum 31. März des Folgejahres unaufgefordert mittels eines Vordrucks bei der Künstlersozialkasse melden. Die entsprechenden Dokumente finden sich unter www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/entgeltmeldung.html.

Schludriger Umgang definitiv nicht angeraten

Für Unternehmen vorteilhaft ist die Möglichkeit, die Kosten für die Künstlersozialabgabe auch als Rückstellungen anzusetzen. Mit der Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten mindern Unternehmen die Steuerlast, da sich die Rückstellung für die Zahlung im kommenden Jahr bereits in der aktuellen Bilanz auswirken. Damit lässt sich ein kleiner steuerlicher Liquiditätsvorteil bei der Unternehmensbesteuerung erreichen. Wichtig ist natürlich eine vorausschauende Planung, um diese steuerbilanzielle Möglichkeit zu nutzen und die Abgabenpflicht proaktiv zu erfüllen.

Ein schludriger Umgang mit der Künstlersozialabgabe ist definitiv nicht angeraten. Fahrlässig beziehungsweise vorsätzlich unterlassene Meldungen oder falsche Angaben können als Ordnungswidrigkeit gemäß § 36 Künstlersozialversicherungsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Etwa die Hälfte aller Arbeitgeber wird von der Künstlersozialkasse und der Deutschen Rentenversicherung alle vier Jahre geprüft. Diese Prüfung findet auch rückwirkend statt. Wie bei anderen Verstößen gegen die Abgabenordnung verstehen die Behörden auch hierbei keinen Spaß.

Säumniszuschläge für jeden angefangenen Monat

Für das laufende Kalenderjahr und die Monate Januar und Februar des folgenden Jahres muss der abgabepflichtige Unternehmer in der Regel Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe leisten. Die monatlichen Beträge bemessen sich nach dem Abgabesatz des laufenden Kalenderjahres und einem Zwölftel der Bemessungsgrundlage des vorausgegangenen Kalenderjahres. Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro im Monat nicht übersteigt.

Werden die Zahlungen verspätet geleistet, erhebt die KSK für jeden angefangenen Monat der Säumnis Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent des rückständigen Betrags. Nach Eingang der Jahresmeldung werden Überzahlungen oder Fehlbeträge, die sich aufgrund der pauschalen Vorauszahlungsbeträge ergeben, ausgeglichen.




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