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21. Januar 2021

Corona-Krise mit Auswirkungen auf die Bilanz


In Deutschland wird es bis 2022 dauern, nach Corona die Wirtschaftskraft aus der Vorkrisenzeit wiederherzustellen. Die Veränderungen führen für Unternehmen auch zu neuen Pflichten in der Rechnungslegung nach dem Handelsgesetzbuch, beim Jahresabschluss und in der Bilanzierung.



Das Jahr 2020 steht weiterhin unter dem Eindruck der weltweiten Corona-Pandemie. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind weitreichend. In Deutschland wird es bis 2022 dauern, die Wirtschaftskraft aus der Vorkrisenzeit wiederherzustellen. Weltweit sieht es kaum anders aus. Daher sind auch die Unternehmen gefragt, mit den Folgen der historischen Krise umzugehen. Unter anderem bringt das neue Pflichten in der Rechnungslegung nach dem Handelsgesetzbuch, beim Jahresabschluss und in der Bilanzierung mit sich. Zusätzliche Folgen bestehen für Lageberichte, deren Berichtszeitraum bis in das Jahr 2020 reicht, die Notwendigkeit zur kommentierenden Darstellung der Konsequenzen für das berichtende Unternehmen.

Fraglich ist zunächst, ob die bilanziellen Konsequenzen bei Ansatz und Bewertung aufgrund der Corona-Krise bereits für die zum 31. Dezember 2019 aufzustellenden Jahresabschlüsse zu berücksichtigen sind oder erst für die folgenden Perioden. Maßgeblich für die Beantwortung dieser Frage ist, ob die Ursachen der Ausbreitung und der resultierenden wirtschaftlichen Folgen bereits vor dem Stichtag angelegt waren, aber erst zwischen Abschlussstichtag und der Beendigung der Aufstellung des Abschlusses bekannt geworden sind. In diesem Fall sind die bilanziellen Konsequenzen zum 31. Dezember 2019 als wertaufhellend zu berücksichtigen. Da jedoch die sprunghafte Ausbreitung der Infektion frühestens ab Januar 2020 aufgetreten ist (also nach dem Bilanzstichtag), ist davon auszugehen, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen als wertbegründend einzustufen und erst für Abschlussstichtage nach dem 31. Dezember 2019 zu berücksichtigen sind.

Auswirkungen des Corona­Virus als wertbegründendes Ereignis

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) als wichtige berufsständische Organisation der Wirtschaftsprüfer in Deutschland hat diese Auffassung deutlich vertreten. Wer sich dieser Auffassung anschließt, ist regelmäßig auf der sicheren Seite, auch wenn es abweichende Meinungen in der Literatur gibt. Auswirkungen auf die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden durch die Pandemie gibt es im Regelfall nicht.

Wichtig: Bei Einstufung der Auswirkungen des Corona­Virus als wertbegründendes Ereignis ist hierüber gegebenenfalls im Anhang im Rahmen des Nachtragsberichts zum Lagebericht zu erklären, sofern die damit einhergehenden wirtschaftlichen Konsequenzen für das jeweilige Unternehmen von besonderer Bedeutung sind. Dies folgt der Berichterstattung über Art und finanzielle Auswirkungen des Vorgangs. Der Lagebericht ergänzt bei mittelgroßen und großen Unternehmen die vergangenheitsbezogenen Aussagen des Jahresabschlusses und beurteilt und erläutert individuell wesentliche Chancen und Risiken. Eine Berichtspflicht besteht grundsätzlich, wenn die möglichen weiteren Entwicklungen zu negativen Abweichungen von Prognosen oder Zielen des Unternehmens führen können.

Begründet Corona Zweifel an der Fortführung der Unternehmenstätigkeit?

Von erheblicher Bedeutung kann im Einzelfall die Prüfung sein, ob weiterhin von einer Unternehmensfortführung (sogenannte „Going-Concern-Prämisse“) ausgegangen werden. Diese Annahme hat Auswirkungen auf den Bilanzansatz, den Ausweis und die Bewertung von Vermögensgegenständen, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie für die Angaben im Anhang zum Jahresabschluss, so ein solcher zu erstellen ist. Unabhängig von der Frage der Wertaufhellung oder Wertbegründung ist, ob die Fortführung der Unternehmenstätigkeit zugesichert werden kann. Nach dem Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit wird der Abschluss unter der Annahme aufgestellt, dass das Unternehmen für die absehbare Zukunft seine Geschäftstätigkeit fortführt. kann. Die Corona-Krise hat auch direkten Einfluss auf die Einschätzung, ob Zweifel an der Fortführung der Unternehmenstätigkeit vorliegen.

Corona-Krise als ein „Vorgang besonderer Bedeutung“

Es kann sich in dem Zusammen auch an verschiedenen Stellen im Anhang zum Jahresabschluss eine Berichtspflicht ergeben. Dies kann vor allem im Hinblick auf wesentliche Risiken, die nicht aus der Bilanz ersichtlich sind, und auf Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Schluss des Geschäftsjahres der Fall sein. Solch ein Vorgang liegt vor, wenn die Auswirkungen geeignet sind, das Bild, das der Abschluss vermittelt, so zu beeinflussen, dass ohne diese Nachtragsberichterstattung die Entwicklung von den Adressaten als wesentlich anders beurteilt werden würde. Die Corona-Krise ist grundsätzlich als ein „Vorgang besonderer Bedeutung“ einzustufen, weil die wirtschaftlichen Folgen weitreichend und weiterhin nicht in ihrer Ausprägung absehbar sind. Schließlich hat die Bundesregierung die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen ausgesetzt, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie getroffen sind, und weitreichende Hilfsprogramme entwickelt, mit denen Unternehmen gestützt werden. Laut der Wirtschaftsauskunftei CRIFBÜRGEL werde die Insolvenz-Welle erst im Jahr 2021 einsetzen. Die negativen Folgen des Corona-Lockdown und der anhaltenden Weltwirtschaftskrise seien lediglich verschoben.

Daher sind Unternehmer und Geschäftsleiter gefragt, sich mit den bilanziellen Folgen der Corona-Krise auseinanderzusetzen und die richtigen Schritte in der Bilanzierung zu ergreifen, um den Auswirkungen der Krise gerecht zu werden. Gerade die Bilanz für das Jahr 2020 wird davon geprägt sein. Je früher Unternehmer und Geschäftsleiter daher mit ihren steuerlichen Beratern sprechen, desto besser. Die Steuerberater von Schnitzler & Partner stehen für die Diskussionen und die anschließende Bilanzierung jederzeit zur Verfügung.




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