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14. April 2021

Investitionsabzugsbetrag: Zeitliche Vorteile bei der Abschreibung nutzen


Durch den Investitionsabzugsbetrag können Unternehmen für die künftige Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern maximal 50 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten direkt steuerlich ansetzen und vorab Liquiditätsvorteile erhalten.

Von Frank Kirsten, Steuerberater und Partner 

Für Unternehmen sind Investitionen unabdingbar. Sie brauchen immer wieder neue Wirtschaftsgüter, um wettbewerbsfähig und innovativ zu bleiben. Dies unterstützt der Staat durch steuerliche Vergünstigungen bei der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes, schließlich sind solche Ausgaben betrieblich abzugsfähig. Der große Vorteil, um frühzeitig steuerlich zu profitieren: Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ermöglicht einem Unternehmen die Vorverlagerung von Abschreibungen in ein Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen (auch gebrauchten) Wirtschaftsgutes. Das bedeutet: Durch den IAB kann der Gewinn gemindert und somit die Steuerbelastung im Abzugsjahr gesenkt werden, auch wenn das Wirtschaftsgut noch nicht angeschafft worden ist.

Der wirtschaftliche Effekt des Investitionsabzugsbetrags ist weitreichend. Unternehmen können für die künftige Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mittlerweile maximal 50 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten direkt ansetzen und damit die Steuerlast in dem Jahr je nach Investitionshöhe erheblich senken. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden die nach § 7g EStG begünstigten Investitionskosten von 40 auf 50 Prozent angehoben. Durch die erweiterte Investitionsförderung wird der Liquiditätsgewinn der anspruchsberechtigten Unternehmen weiter gesteigert.

Investitionsabzugsbetrag: Höchstgrenze bei 200.000 Euro

Die Höchstgrenze für die Summe aller Investitionsabzugsbeträge liegt bei 200.000 Euro. Im Gegenzug verringert sich später die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen, sodass durch den Investitionsabzugsbetrag im Ergebnis keine dauerhafte Steuerersparnis bewirkt wird. Vielmehr kommt es zu einer Steuerstundung, die Liquiditäts- und Zinsvorteile für Unternehmen mit sich bringt. Neben dem Investitionsabzugsbetrag (und vor allem unabhängig davon) kann eine Sonderabschreibung von insgesamt 20 Prozent vorgenommen werden, die auf das Anschaffungsjahr und die vier folgenden Jahre verteilt werden kann. Diese Sonderabschreibung kann neben der normalen Absetzung für Abnutzung (Abschreibung) erfolgen. Damit erhöht sich der steuerliche Effekt.

Investitionsabzugsbeträge können ohne weitere Angaben geltend gemacht werden. Ein Nachweis oder eine Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist die fast ausschließliche betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts bis zum Ende des Folgejahres nach dem Investitionsjahr. Zudem kann der Gewinn gleichzeitig durch Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemindert werden, sodass dadurch die Abschreibung beziehungsweise Sonderabschreibung geringer ausfällt.

Bei Nichtinvestition wird der IAB ins Ursprungsjahr zurückverlagert

Der Investitionsabzugsbetrag muss spätestens drei Jahre nach der Rücklagenbildung aufgelöst werden. Bei Nichtinvestition wird der IAB ins Ursprungsjahr zurückverlagert, sodass die Steuerbegünstigung rückwirkend entfällt und Steuern nachgezahlt werden müssen. Gegebenenfalls können zusätzlich auch Zinsen anfallen. Das bedeutet konkret: Die Steuerbehörden prüfen proaktiv nach, ob die Investition wirklich getätigt worden ist. Das sollten Unternehmer dringend beherzigen, um sich keinen Schwierigkeiten auszusetzen.

Übrigens: Wenn zum Beispiel für die Anschaffung eines Pkw eine Ansparrücklage gebildet worden ist, darf hierfür später kein Lkw angeschafft werden. Zumindest müssen die Wirtschaftsgüter „funktionsidentisch“ sein. Gleichzeitig spielt es keine Rolle, ob beim geplanten Kauf eines Dienstwagens der Marke A schließlich doch Marke B erworben wird.

Nachträgliche Beantragung des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr möglich

Wird der Gewinn durch Bilanzierung ermittelt, darf das Betriebsvermögen den Betrag von 200.000 Euro nicht überschreiten. Bei einer Betriebsaufspaltung können sowohl das Betriebsunternehmen als auch das Besitzunternehmen einen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen. Betriebs- und Besitzunternehmen sind jeweils als eigenständige Unternehmen zu behandeln. Das gilt entsprechend auch bei Organschaften für Organträger und Organschaft.

Eine nachträgliche Beantragung des IAB war bis zum Jahressteuergesetz 2020 möglich, sofern die entsprechende Steuerfestsetzung verfahrensrechtlich noch änderbar war. Diese Möglichkeit wurde insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen dafür genutzt, bei der Prüfung festgestellte Mehrergebnisse auch noch nach Anschaffung eines Wirtschaftsguts durch Inanspruchnahme des § 7g EStG zu kompensieren. Die Neuregelung verhindert nun die Verwendung von IAB für Investitionen, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft oder hergestellt wurden.

Je früher Unternehmer und Geschäftsleiter mit ihren steuerlichen Beratern über das Thema des Investitionsabzugsbetrags sprechen, desto besser. Die Steuerberater von Schnitzler & Partner in Mönchengladbach stehen für die Diskussionen und die anschließende steuerliche Begünstigung jederzeit zur Verfügung.




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