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14. April 2021

Steuerlich günstig: Vermögenswerte über eine alternative Rechtsform verwalten


Die vermögensverwaltende Personengesellschaft schafft eine langfristig tragfähige rechtliche und steuerliche Struktur zur Führung und Verwaltung von Vermögenswerten wie Immobilien, Photovoltaik und unternehmerischen Beteiligungen. Im Fokus steht die steuerliche Optimierung.

Von Frank Kirsten, Steuerberater und Partner 

Das Vermögen der Deutschen wächst. Das Geldvermögen der privaten Haushalte in Form von Bargeld, Wertpapieren, Bankeinlagen sowie Ansprüchen gegenüber Versicherungen kletterte im dritten Quartal 2020 im Vergleich zum zweiten Vierteljahr um 108 Milliarden Euro oder 1,6 Prozent auf den Rekordwert von 6738 Milliarden Euro, wie die Deutsche Bundesbank errechnet hat. Damit steigen die Vermögenswerte der deutschen Haushalte weiter und kontinuierlich. Und: Das deutsche Nettoanlagevermögen in Wohn- und Nichtwohnbauten betrug 2018 rund 8,9 Billionen Euro. Zusammen mit den Grundstückswerten (4,4 Billionen Euro), summiert sich das gesamte Immobilienvermögen der Deutschen auf knapp 13,3 Billionen Euro. Zum Vergleich: Das Bruttoinlandsprodukt Deutschlands belief sich im Jahr 2018 auf knapp 3,3 Billionen Euro. Das meldet der ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V.

Das ist eine enorme Summe – und stellt viele Immobilieneigentümer und -investoren natürlich auch vor komplexe Fragestellungen. Im Mittelpunkt der Überlegungen steht natürlich vielfach, wie sich die Erträge aus diesen Investments, sei es aus Vermietung, Verpachtung oder auch Verkauf, steuerlich günstig verwalten lassen. Eine interessante Gestaltungsmöglichkeit ist die vermögensverwaltende Personengesellschaft. Für das Halten und Verwalten von Immobilien ist dies oft die ideale Form.

Auf Erträge aus der Vermögensverwaltung keine „unternehmerischen“ Steuern

Die vermögensverwaltende Personengesellschaft schafft eine langfristig tragfähige rechtliche und steuerliche Struktur zur Führung und Verwaltung von Vermögenswerten, insbesondere eben Immobilien. Andere Sachwerte wie Photovoltaik und Windkraft und operative und strategische unternehmerische Beteiligungen können ebenfalls über eine „vermögensverwaltende“ Personengesellschaft gehalten werden. Diese erzielt jedoch in diesen Fällen gewerbliche Einkünfte. Die vermögensverwaltende Personengesellschaft bietet sich als Vehikel für die Verwaltung solcher Investments und für Familien generell an, die steuerliches Privatvermögen mit den Vorteilen des Gesellschaftsrechts möglichst optimal verwalten möchten.

Im Fokus steht die steuerliche Optimierung. Da diese Art der Personengesellschaft keinen gewerblichen Zweck verfolgt, fallen auf die Erträge aus der Vermögensverwaltung keine „unternehmerischen“ Steuern wie Körperschaft- und Gewerbesteuer an sofern diese Vermögenswerte von Kapitalgesellschaften gehalten werden. Die Gewinnanteile werden allein mit dem persönlichen Steuersatz des Gesellschafters belastet. Damit spart die vermögensverwaltende Personengesellschaft erheblich Steuern für einen Immobilieninvestor, nämlich mindestens 22 Prozent (15 Prozent Körperschaftsteuer und mindesten sieben Prozent Gewerbesteuer). Der individuelle Steuersatz des Gesellschafters ist hierbei jedoch zu berücksichtigen.

Sobald die Personengesellschaft irgendeine gewerbliche Tätigkeit ausübt, erlischt die steuerliche Begünstigung

Üblicherweise kommen für die vermögensverwaltende Personengesellschaft neben der typischen Form der GbR auch die im Handelsgesetzbuch geregelten Handelsgesellschaften OHG und KG sowie Mischformen wie die GmbH & Co. KG in Betracht. Im Fokus dieser besonderen Gesellschaftsform steht, dass diese ausschließlich eigenes Kapitalvermögen oder eigenes unbewegliches Vermögen für die Verwaltung nutzt und keine Erträge im eigentlichen Sinne des Gesetzgebers erwirtschaftet. Das ist ein wichtiger Aspekt: Um die vielfältigen steuerlichen Vorteile zu erhalten, darf die Gesellschaft aber keinesfalls von Ihrem rein vermögensverwaltenden Zweck abweichen. Sobald die Personengesellschaft irgendeine gewerbliche Tätigkeit ausübt, erlischt die steuerliche Begünstigung. Bei Immobilien können dies beispielsweise Gebäudeservices für die Mieter sein.

Wesentlich flexiblere Lösungen zu als die direkte Übertragung

Das ist übrigens nicht nur ein theoretisches Problem. Es darf keinen Zweifel daran geben, dass die Gesellschaft wirklich und ausschließlich vermögensverwaltend tätig ist. Der Hintergrund: Einkünfte einer Personengesellschaft aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen werden aufgrund zusätzlicher gewerblicher Beteiligungseinkünfte bei der Einkommensteuer in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert, heißt es unter dem Titel „Eingeschränkte Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften einer Personengesellschaft“ beim Bundesfinanzhof (Urteil vom 6.6.2019, IV R 30/16). Das bedeutet, dass alle Einkünfte einer nicht selbst gewerblich tätigen oder geprägten Personengesellschaft, wie die vermögensverwaltende Personengesellschaft eben eine ist, immer dann als gewerbliche Einkünfte zu besteuern sind, wenn sie wieder an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt ist. Die vermögensverwaltende Personengesellschaft bezieht in dieser Konstellation als gewerbliche Einkünfte und verliert dadurch ihren Status als nicht-gewerbliche Gesellschaftsform.

Ein weiterer Vorteil liegt in der Gestaltung der Vermögensnachfolge mittels der vermögensverwaltenden Personengesellschaft. An der Personengesellschaft können, wie an einem Unternehmen, Anteile weitergegeben werden, deren Höhe sich frei gestalten lässt, beispielsweise mit Blick auf die Freibeträge in der Schenkungsteuer oder andere, familieninterne Regelungen. Dies lässt wesentlich flexiblere Lösungen zu als die direkte Übertragung von Immobilien, Grundstücken oder auch unternehmerischen Beteiligungen.

Die Komplexität der Materie bedingt eine Beratung im Einzelfall. Daher sind hier nur grobe Anhaltspunkte skizziert. Schnitzler & Partner berät die Mandanten traditionell bei allen steuerlichen und strategischen Fragen zur Rechtsformwahl und arbeitet dabei regelmäßig auch mit den Rechtsanwälten der Mandanten zusammen.




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