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7. Februar 2022

Achtung: Steuerhinterziehung war und ist kein Kavaliersdelikt


Auch wenn die Illegalität manchen reizvoll erscheint: Steuerehrlichkeit ist die einzige sinnvolle Lösung. Durch eine professionelle Gestaltungsberatung lassen sich die Steuerbelastung optimieren und eben auch alle steuerlichen Pflichten erfüllen. Bei der Steuer zu tricksen, ist keine Lappalie und wird heftig sanktioniert.



Diskussionen um einen höheren Spitzensteuersatz, Finanztransaktionssteuer, generell eine der höchsten Steuerbelastungen überhaupt: Immer mehr steuerliche Vorschriften und Abgaben für Gutverdiener und Investoren treiben Unternehmer nicht selten dazu, auch nicht wirklich legale Wege einzuschlagen. Die Möglichkeiten erscheinen allzu verlockend, dem Staat ein Schnippchen zu schlagen und die eigenen Einkünfte zu erhöhen, sei über die Hinterziehung ausländischer Kapitalerträge, Geschäfte ohne Rechnung oder nicht deklarierte Einkünfte aus der Vermietung einer Ferienimmobilie oder über Airbnb und Co.

Viele Steuerpflichtige haben die Steuerhinterziehung lange als Kavaliersdelikt angesehen und tun es weiterhin. Das Problem: Für den Gesetzgeber war Steuerhinterziehung nie eine Lappalie. Und die Schlupflöcher, durch die Steuerhinterziehung in der Vergangenheit möglich war, werden mehr und mehr geschlossen. Betriebsprüfung und Strafverfolgung arbeiten sehr professionell und gewissenhaft und finden auch kleinste Anhaltspunkte für Hinterziehungstatbestände. Dass die Steuerverkürzung nicht auffällt, ist also nicht sehr wahrscheinlich.

Viele negative Beispiele der vergangenen Jahre
Beispiele für das Auffliegen von Steuertricksereien finden sich in der jüngeren Vergangenheit zuhauf. Wohl jeder erinnert sich an das Jahr 2015. Damals hatte die Schweizer Steuerverwaltung Namen von Steuersündern ins Netz gestellt, die auf anderem Wege nicht erreichbar waren. Für den Alpen-Staat war dies ein Weg, den internationalen Amtshilfegesuchen wegen Steuerhinterziehung von im Ausland Steuerpflichtiger nachzukommen. Auch das Beispiel des Fußballmanagers Ulrich Hoeneß zeigt, dass die Strafverfolgung strikt ist. Er wurde zu dreieinhalb Jahren Haft wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Und internationale Medienrecherchen wiederum haben 2019 ermittelt, dass Hochvermögende weltweit ihre Steuerlast über komplexe Lösungen in Panama erheblich verringert haben. Derzeit stehen viele Verdächtige des Cum-ex-Skandals vor Gericht. Dabei geht es um Betrug bei der Kapitalertragsteuer bei Kapitalmarktaktivitäten in Milliardenhöhe.

Der Steuersünder gilt häufig als vorbestraft
Diese Fälle sollte niemand rein als öffentlichkeitswirksame Warnung zur Prävention von Steuerhinterziehung ansehen. Wer bei steuerschädlichem Verhalten erwischt wird, dem droht nicht nur eine Nachzahlung der Steuer zuzüglich Zinsen von sechs Prozent jährlich. Es wird auch eine Geldstrafe fällig, die der Schwere der Tat entspricht. Der dafür festgelegte Tagessatz soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Straftäters widerspiegeln. Das kann schnell richtig teuer werden, und eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen führt zu einer Eintragung ins Bundeszentralregister. Der Steuersünder gilt damit als vorbestraft, auch ohne Freiheitsentzug. Beträgt die Summe der Steuerhinterziehung mehr als 50.000 Euro, lässt sich eine mögliche Freiheitsstrafe unter Umständen durch Begleichung der Steuerschuld, der Zahlung von Hinterziehungszinsen und einer fünfprozentigen Zusatzleistung abwenden. Im schlimmsten Falle endet die Steuerhinterziehung eben auch im Gefängnis, wenn eine gewisse Summe überschritten wird. Wer mehr als eine Million Euro hinterzieht, wird in jedem Falle zu einer Haftstrafe verurteilt.

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde im Sommer 2020 zudem eine erhebliche Verschärfung des Steuerstrafrechts eingeführt. Die Auswirkungen sind weitreichend. Unter anderem wird geregelt, dass künftig in Fällen der Steuerhinterziehung rechtswidrig erlangte Taterträge – trotz Erlöschens des Steueranspruchs – die Einziehung dieser Erträge angeordnet werden kann. Hierbei ist unerheblich, ob die Verjährung aufgrund der Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung eingetreten ist. Damit ist die Einziehung für erloschene Steueransprüche auch dann möglich, wenn nicht nur die zugrundeliegende Steuerstraftat strafrechtlich verjährt, sondern auch eine steuerrechtliche Verjährung eingetreten ist.

Steuerehrlichkeit bleibt die einzige sinnvolle Lösung
Auch der Reputationsschaden kann erheblich sein. Auftraggeber der öffentlichen Hand und gemeinnützige Institutionen sowie Unternehmen mit hohen Anforderungen an Nachhaltigkeit und Compliance werden um überführte Steuersünder einen großen Bogen machen, um ihre eigenen Richtlinien nicht zu untergraben. Der Versuch, die Kasse durch Abgabenverkürzung aufzubessern, kann also im Zweifel zu weiteren wirtschaftlichen Problemen führen.

Steuerehrlichkeit bleibt daher die einzige sinnvolle Lösung. Das Risiko, sich und dem Vermögen großen Schaden zuzufügen, ist erheblich. Durch eine professionelle Gestaltungsberatung lassen sich die Steuerbelastung optimieren und eben auch alle steuerlichen Pflichten erfüllen. Die Steuerberater von Schnitzler & Partner stehen jederzeit zur Verfügung, um durch sinnvolle steuerliche Gestaltungen legal die Steuerlast zu reduzieren.




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