images/blog/bannerimpressum.jpg
7. Februar 2022

Risiko der gewerblichen Aufwärtsinfektion: Vorsicht bei unternehmerischen Beteiligungen


Vor allem Unternehmer:innen setzen in ihrer Vermögensverwaltung auf unternehmerische Beteiligungen. Häufig werden diese in einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gehalten. Dabei ist zu beachten, dass es im Beteiligungsmanagement nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb durch gewerbliche Abfärbung kommt. Das kann unangenehme steuerliche Folgen haben.



Die Beteiligung an anderen Unternehmen stellt einen interessanten Aspekt in der (privaten) Vermögensverwaltung dar. Das gilt vor allem in Zeiten stark volatiler Aktienmärkte und von Nullzinsen. Insbesondere Unternehmer:innen nutzen diese Möglichkeit und können bei unternehmerischen Beteiligungen ihre Expertise in Form einer operativen Tätigkeit oder auch als Mitglied des Aufsichts- oder Beirats einbringen und interessante Renditen erzielen. Diese können im erfolgreichen Mittelstand bei zehn Prozent oder mehr im Jahr liegen. Daher kann ein Portfolio an Unternehmensbeteiligungen eine attraktive und langfristige Ertragsquelle darstellen.

Als Rechtsform für die Verwaltung von unternehmerischen Beteiligungen und anderen Vermögenswerten wird regelmäßig die vermögensverwaltende Personengesellschaft eingesetzt. Damit kann steuerliches Privatvermögen mit den Vorteilen des Gesellschaftsrechts administriert werden. Für die vermögensverwaltende Personengesellschaft werden vor allem die GbR und Mischformen wie die GmbH & Co. KG eingesetzt. Die vermögensverwaltende Personengesellschaft verwaltet grundsätzlich ausschließlich eigenes Kapitalvermögen oder eigenes unbewegliches Vermögen und ist steuerrechtlich nicht gewerblich tätig.

Daher schuldet sie für die Erträge aus der Vermögensverwaltung auch keine Gewerbesteuer. Das erbringt interessante fiskalische Vorteile im Beteiligungsmanagement, immerhin wird der bundesweit einheitliche Steuersatz von 3,5 Prozent zuzüglich des von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hohen Gewerbesteuerhebesatzes an. Durch die Form der Personengesellschaft wird auch keine Körperschaftsteuer geschuldet. Auf die Kapitalerträge fällt im Regelfall (wie im direkt gehaltenen Privatvermögen) also die Abgeltungssteuer an.

Enge Grenzen beachten
Aber: keine Regel ohne Ausnahme. Denn um die steuerlichen Vorteile der lediglich vermögensverwaltenden Personengesellschaft zu nutzen, müssen sehr enge Grenzen eingehalten werden. Das hat der Bundesfinanzhof im Jahr 2019 deutlich gemacht (vgl. BFH-Urteil vom 6.6.2019, IV R 30/16). Unter dem Titel „Eingeschränkte Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften einer Personengesellschaft“ haben die obersten Finanzrichter deutlich gemacht, welchen Vorschriften die vermögensverwaltende Personengesellschaft unterliegt, um tatsächlich als vermögensverwaltend im privaten Sinne zu gelten.

Einkünfte einer Personengesellschaft aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen aufgrund zusätzlicher gewerblicher Beteiligungseinkünfte bei der Einkommensteuer werden folglich in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert. Damit verlieren sie den Status der privaten Vermögensverwaltung. Das Stichwort ist die „gewerbliche Aufwärtsinfizierung“: Sobald eine Untergesellschaft (die Beteiligung) auch nur geringfügig gewerblich tätig ist, bezieht die vermögensverwaltende Personengesellschaft als sogenannte Obergesellschaft automatisch und uneingeschränkt gewerbliche Einkünfte und verliert dadurch ihren Status als nicht-gewerbliche Gesellschaftsform – auch wenn die vermögensverwaltende Personengesellschaft selbst keine gewerblichen Tätigkeiten erbringt.

Es wird keine Bagatellgrenze anerkannt
Vor allem führt diese Umqualifizierung der Einkünfte zur Einlage sämtlicher Wirtschaftsgüter der Obergesellschaft in ein steuerlich verhaftetes Betriebsvermögen. Das bedeutet, dass deren Veräußerung oder Entnahme als laufender Geschäftsvorfall der Besteuerung unterliegt, was insbesondere bei Immobilienverkäufen zu ungewollten steuerlichen Rechtsfolgen führen kann. Generell bedeutet diese Konstellation, dass jede noch so geringe Beteiligung an einer gewerblichen Untergesellschaft mit noch so geringen daraus bezogenen Einkünften uneingeschränkt zu gewerblichen Einkünften der Obergesellschaft und somit der Einlage sämtlicher Wirtschaftsgüter der Obergesellschaft in das steuerlich verhaftete Betriebsvermögen führt.

Es wird auch keine Bagatellgrenze anerkannt. Alle Einkünfte einer nicht selbst gewerblich tätigen oder geprägten Personengesellschaft, wie die der vermögensverwaltenden Personengesellschaft, sind dann als gewerbliche Einkünfte zu besteuern, wenn diese wiederum an einer gewerblichen tätigen Gesellschaft beteiligt ist. Das führt zu weitreichenden Herausforderungen im Beteiligungsmanagement. Investoren müssen bei der Auswahl ihrer Beteiligungen durch das Urteil größtmögliche steuerliche Vorsicht walten lassen und möglicherweise alternative Rechtsformen dafür finden, um die Rendite der unternehmerischen Beteiligungen nicht durch unnötige steuerliche Belastungen zu reduzieren.

Die Steuerberater von Schnitzler & Partner stehen für die Diskussionen und die anschließende Beratung zur vermögensverwaltenden Personengesellschaft und der gewerblichen Aufwärtsinfektion jederzeit zur Verfügung.




Top