images/blog/bannerimpressum.jpg
27. Februar 2023

Finanzierungsalternative für Unternehmen: Das Gesellschafterdarlehen


Gerade in wirtschaftlichen schwierigen Zeiten benötigen Unternehmen oftmals frisches Kapital. Banken sind aber in vielen Fällen wenig freigiebig, gerade unter dem Eindruck der sich weiter verschärfenden Bankenregulierung. Somit gewinnen Gesellschafterdarlehen zur Unternehmensfinanzierung an Relevanz, also Darlehen zwischen GmbH oder AG und Gesellschafter.



In der Banken- und Finanzierungsszene wird das Thema „Basel III“ seit Jahren breit diskutiert. In dem Regelwerk heißt es unter anderem: „Basel III umfasst Maßnahmen zur qualitativen und quantitativen Stärkung der Eigenmittel von Banken. Kernstück von Basel III ist die Beibehaltung der Risikogewichtung und der darauf bezogenen Unterlegung von Risikoaktiva mit Eigenkapital (siehe Equity Ratio). Die Gesamtkapitalquote von acht Prozent der risikogewichteten Aktiva wurde beibehalten, allerdings setzt sich das Gesamtkapital von Basel III aus höherwertigen Eigenmitteln zusammen.“

Basel III umfasst also Maßnahmen zur qualitativen und quantitativen Stärkung der Eigenmittel von Banken. Was bedeutet das für die Finanzierung von Unternehmen? Eine Verschlechterung der Kreditkonditionen für Unternehmen ist deswegen nicht auszuschließen. Das kann gerade in wirtschaftlich anspruchsvollen Zeiten, wie wir sie derzeit erleben, während eine Verschärfung der Situation im kommenden Jahr nicht ausgeschlossen ist, problematisch werden. Daher brauchen sie sinnvolle Finanzierungsalternativen, um sich von Banken unabhängiger zu machen.

Spezifische Voraussetzungen für das Gesellschafterdarlehen
Somit gewinnen Gesellschafterdarlehen an Relevanz, also Darlehen zwischen GmbH oder AG und Gesellschafter. Da eine Kapitalgesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit hat, kann sie auch mit ihren Gesellschaftern rechts- und steuerwirksam Verträge abschließen. Auf der anderen Seite bestehen auch spezifische Voraussetzungen für das Gesellschafterdarlehen. Diese sollten Unternehmer über alle Branchen hinweg nicht geringschätzen, sondern sich – am besten gemeinsam mit dem steuerlichen beziehungsweise rechtlichen Berater – vorausschauend damit auseinandersetzen, damit das Projekt erfolgreich gestaltet werden kann.

Auf was müssen Unternehmer beim Gesellschafterdarlehen als Finanzierungsalternative also achten? Zunächst muss als Grundlage dafür, dass Darlehen zwischen GmbH und Gesellschafter generell überhaupt möglich sind, die Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts (Selbstkontrahierungsverbot, § 181 BGB) vertraglich verankert und ins Handelsregister eingetragen werden. Alternativ kann die Gesellschafterversammlung per Gesellschafterbeschluss die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens für den Geschäftsführer erteilen. Diese Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot klingt gerade für Einzel-Geschäftsführer-Gesellschafter etwas banal, aber sie muss dringend formal korrekt durchgeführt werden, um Rechtssicherheit zu erlangen.

Gesellschafterdarlehen sollte in seiner Ausgestaltung Vereinbarungen zwischen fremden Dritten entsprechen
Sehr wichtig ist auch, dass der Vertrag wie unter fremden Dritten geschlossen wird. Das bedeutet, dass der Kreditvertrag neben einer „fremdüblichen“ Tilgung insbesondere auch „fremdübliche“ Zinsen vorsehen und einem Fremdvergleich standhalten müssen. Das folgt der Tatsache, dass bei Betriebsprüfungen Darlehensvereinbarungen zwischen den Gesellschaftern und der GmbH besonders kritisch geprüft werden. Das Gesellschafterdarlehen sollte in seiner Ausgestaltung der von Vereinbarungen zwischen fremden Dritten entsprechen.

Kurz gesagt: Der Darlehensvertrag muss also die üblichen Konditionen zu Zinsen, dem Zeitpunkt der Rückzahlung, Sicherheiten und zu etwaigen Kündigungsrechten enthalten. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind unverzinsliche Gesellschafterdarlehen gewinnerhöhend abzuzinsen. Berechnet wird hierbei eine Aufteilung in einen Zins- und einen Tilgungsanteil in den zukünftigen Zahlungen. Hierbei sind die noch nicht geleisteten Zinsen (die sich in der Darlehensschuld verbergen) als Gewinn zu versteuern.

Vereinbarte Darlehen zwischen GmbH und Gesellschafter muss gelebt werden
Ferner sollten Darlehen zwischen GmbH und Gesellschafter nicht zu niedrig verzinst werden insbesondere wenn der Gesellschafter ebenfalls eine GmbH ist  – aber auch nicht zu hoch, sonst erkennt das Finanzamt darin im Allgemeinen eine verdeckte Gewinnausschüttung mit der Folge, dass es die gezahlten Zinsen bei der GmbH nicht als Betriebsausgaben anerkennt, sondern dem Gewinn wieder hinzurechnet und darauf dann neben Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag auch Gewerbesteuer gezahlt werden muss. Hinsichtlich der Marktüblichkeit gilt auch, dass einmal vereinbarte Darlehen zwischen GmbH und Gesellschafter wirklich gelebt werden. In der Praxis sieht man immer wieder, dass beispielsweise Zins- und Tilgungsleistungen einfach ohne zusätzliche Vereinbarung ausgesetzt oder nicht wie ausgemacht gezahlt werden. Und dann kann es wieder zum Problem der verdeckten Gewinnausschüttung kommen. Das ist steuerlich ungünstig.

Insofern sollten Unternehmer sich ausreichend Zeit nehmen, um ein Gesellschafterdarlehen in beide Richtungen zu strukturieren. Ganz gleich, ob sie der Gesellschaft Kapital zur Verfügung stellen oder Kapital entnehmen wollen: Sie sollten rechtlich und steuerlich auf der absolut sicheren Seite sein, um sich keinen Schwierigkeiten auszusetzen.

Die Steuerberater von Schnitzler & Partner stehen jederzeit zur Verfügung, um Gesellschafterdarlehen zur Unternehmensfinanzierung richtig zu gestalten!




Top