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5. Juli 2023

Unternehmensnachfolge: Verschonungsbedarf ein wichtiger Punkt


Gerade bei größeren Unternehmensvermögen kommt es darauf an, alle Möglichkeiten zur Steueroptimierung in Anspruch zu nehmen. Das leistet einen Beitrag zum Vermögensschutz. Ein relevanter Aspekt ist der sogenannte Verschonungsbedarf.



Mit der Reform der Erbschaft- und Schenkungssteuer sind die Regelungen für die steuerschonende Übertragung größerer Unternehmenswerte komplizierter geworden. Die Möglichkeit, dass entweder 85 Prozent oder 100 Prozent des Vermögens erbschaftsteuerfrei übertragbar waren, je nachdem, ob eine fünf- oder siebenjährige Haltefrist am Unternehmen seitens des Erben oder des Beschenkten wahrgenommen wurde, gilt nur noch unterhalb der Grenze von 26 Millionen Euro pro Erb- beziehungsweise Schenkungsvorgang. Das klingt nach sehr großzügigen Grenzen, und in den allermeisten Fällen wird es bei der Unternehmensnachfolge auch kaum zum Überschreiten dieser Schwellen kommen. Aber durch die eigentliche Unternehmenssubstanz, aber auch durch Grundstücks- und Immobilienbesitz und andere nicht begünstigte Vermögenswerte (wie Oldtimer, Kunst etc.) können auch im Mittelstand schnell hohe Unternehmenswerte entstehen, die dann wiederum zu umfangreichen Förderungen bei der Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer führen.

Gesetzliche Erleichterungen für größere Unternehmen
Daher sollten sich Unternehmensinhaber fragen: Was ist wichtig, um auch bei höheren Vermögenswerten eine steuerschonende Übergabe sicherzustellen? Das folgt einem mehrstufigen Prozess. Zuerst muss der Wert eines Unternehmens sehr genau und vor allem frühzeitig berechnet werden. Wer zuerst alle Anteile überträgt und sich dann über eine hohe Steuerlast wundert, hat keine Gestaltungsmöglichkeiten mehr. Es sollte ein tragfähiges Verfahren zur Unternehmensbewertung genutzt werden, um zu einem adäquaten Ergebnis zu kommen, das einer Bewertung durch die Finanzbehörden standhält und aufzeigt, wie hoch die Steuerlast tatsächlich ausfallen kann.

Der große Vorteil: Es existieren gesetzliche Erleichterungen für größere Unternehmen, um die Steuerlast zu senken. Der Gesetzgeber ist zahlreichen Forderungen nachgekommen und hat die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG eingeführt, wodurch die auf den begünstigten Unternehmenserwerb entfallende Erbschaftsteuer erlassen werden kann. Das bedeutet: Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen die Grenze von 26 Millionen Euro, ist die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer auf Antrag des Erwerbers zu erlassen, soweit er nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen.

 

Nicht begünstigtes Vermögen beachten
Als „verfügbares Vermögen“ gelten 50 Prozent des mit der Vermögensübertragung erworbenen und des zum Zeitpunkt der Steuerentstehung bereits dem Erwerber gehörenden nicht begünstigten Vermögens. Zum nicht begünstigten Vermögen gehören beispielsweise GmbH-Beteiligungen von weniger als 25 Prozent, an Fremde (also auch an Mitarbeiter) vermietete Immobilien, Oldtimer, Kunst und zahlreiche andere Vermögenswerte. Wird diese Schwelle überschritten, kann keine Verschonung in Anspruch genommen werden. Dann gilt der Erwerber als finanzstark genug, die Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer zu entrichten. Bei der Berechnung des verfügbaren Vermögens sind Schulden und Lasten abzuziehen. Nicht vom verfügbaren Vermögen abzugsfähig ist hingegen die auf den Erwerb entfallende Steuer. Begünstigtes Betriebsvermögen liegt somit nur dann vor, wenn das Betriebsvermögen nicht als sogenanntes schädliches Verwaltungsvermögen zu qualifizieren ist. Zum begünstigungsfähigen Vermögen (§ 13b Abs. 1 ErbStG) gehören land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und An- teile an Kapitalgesellschaften.

Damit die Verschonungsbedarfsprüfung effektiv genutzt werden kann, ist unter den aufgeführten Erwägungen entscheidend, dass die Pflicht des Erwerbers zur Nutzung von verfügbaren Vermögen vermieden oder minimiert wird. Zum einen sollte also nicht begünstigtes Vermögen auf Unternehmensebene reduziert, zum anderen verfügbares Vermögen auf Erwerberseite vermindert werden. Dafür können Steuerberater die richtigen und völlig legalen Lösungen entwickeln.

 

Unternehmen in mehreren Tranchen übertragen und Steuern reduzieren
Ebenso kann es sinnvoll sein, eine längerfristige Nachfolgestrategie zu entwickeln. Es können alle zehn Jahre steuerliche Freibeträge in Anspruch genommen werden. Die Grenze für die steuerfreie Übertragung unter Einhaltung der einschlägigen Lohnsummen liegt, wie betont, bei 26 Millionen Euro pro Erwerb. Das bedeutet, dass es denkbar ist, ein Unternehmen mit einem Wert von beispielsweise 50 Millionen Euro in zwei Tranchen vollständig steuerbegünstigt an einen Nachfolger zu übertragen. Ein Unternehmen im Wert von 100 Millionen Euro kann also an zwei Nachfolger binnen 20 Jahren – nach heutigem Stand und unter Einhaltung aller weiteren Voraussetzungen – ohne steuerliche Belastung übertragen werden. Und auch bei kleineren Unternehmenswerten kann sich die sukzessive Übertragung durchaus lohnen, um die Nachfolgergenerationen in mehreren Schritten in die Verantwortung zu bringen. Auch hier gilt: Die Regelung ist sehr komplex und muss mitunter über mehrere Jahre beachtet werden, daher ist es unablässig einen versierten Berater einzubinden.

Die Steuerberater von Schnitzler & Partner stehen jederzeit zur Verfügung, um die Übertragung von Unternehmen auch jenseits der Grenzwerte richtig zu gestalten!




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