17. September 2026
Gewerbesteuer und ausländische Quellensteuer: BFH muss über Anrechnung entscheiden
Ausländische Beteiligungen können bei deutschen Kapitalgesellschaften zu einer besonderen steuerlichen Belastung führen, wenn auf Dividenden im Quellenstaat Steuer einbehalten wird und die Ausschüttung zugleich der deutschen Gewerbesteuer unterliegt. Das Gewerbesteuergesetz enthält bislang keine ausdrückliche Vorschrift zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat eine solche Anrechnung dennoch zugelassen. Nun muss der Bundesfinanzhof entscheiden.
Wenn eine deutsche GmbH Dividenden aus einer ausländischen Beteiligung erhält, greifen mehrere steuerliche Ebenen ineinander. Im Staat der ausschüttenden Gesellschaft kann Quellensteuer anfallen. In Deutschland ist anschließend zu prüfen, in welchem Umfang die Dividende der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegt und ob eine im Ausland erhobene Steuer angerechnet werden kann. Gerade bei Beteiligungen, die während eines laufenden Jahres erworben oder erhöht werden, unterscheiden sich die Voraussetzungen von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer erheblich.
Bei der Körperschaftsteuer bleiben Dividenden einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich außer Ansatz; fünf Prozent gelten pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Für Beteiligungen von weniger als zehn Prozent zu Beginn des Kalenderjahres greift diese Steuerbefreiung grundsätzlich nicht. Allerdings enthält § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG eine wichtige Sonderregelung: Wird während des Kalenderjahres eine Beteiligung von mindestens zehn Prozent erworben, gilt dieser Erwerb für die Anwendung der Vorschrift als bereits zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt.
Für die Gewerbesteuer gelten andere Voraussetzungen. Bei Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften setzt die Kürzung nach § 9 Nr. 7 GewStG grundsätzlich voraus, dass die Beteiligung bereits zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent beträgt. Eine mit der körperschaftsteuerlichen Regelung vergleichbare Rückwirkung für einen unterjährigen Anteilserwerb enthält diese Vorschrift nicht. Wird eine qualifizierte Beteiligung erst im Laufe des Jahres erworben, kann die Dividende daher körperschaftsteuerlich weitgehend freigestellt sein und trotzdem der Gewerbesteuer unterliegen.
US-Quellensteuer traf im Streitfall auf deutsche Gewerbesteuer
Genau diese Konstellation lag dem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Januar 2026 (10 K 10106/23) zugrunde. Eine deutsche GmbH erwarb im November 2020 rund 26 Prozent der Anteile an einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft. Bereits im Dezember erhielt sie eine Dividende. Die US-Gesellschaft behielt darauf entsprechend dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA Quellensteuer ein. Für die Körperschaftsteuer griff die Rückwirkungsregel des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG. Die Dividende war deshalb im Ergebnis zu 95 Prozent steuerfrei. Eine Anrechnung der US-Quellensteuer auf die Körperschaftsteuer war insoweit nicht möglich. Gewerbesteuerlich stellte sich die Situation anders dar: Da die GmbH ihre Beteiligung erst im November erworben hatte, war sie zu Beginn des Erhebungszeitraums noch nicht mit mindestens 15 Prozent beteiligt. Die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Kürzung waren daher nicht erfüllt. Damit traf die im Ausland erhobene Quellensteuer auf einen Dividendenertrag, der in Deutschland zusätzlich mit Gewerbesteuer belastet wurde. Die GmbH beantragte deshalb die Anrechnung der US-amerikanischen Quellensteuer auf die Gewerbesteuer. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil das Gewerbesteuergesetz keine entsprechende Anrechnungsvorschrift enthält.
Finanzgericht nimmt offene Regelungslücke an
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab der GmbH Recht. Nach Auffassung des Gerichts sind die deutsche Gewerbesteuer und die amerikanische Quellensteuer in dieser Konstellation gleichartige Steuern im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den USA. Das Abkommen sieht für die betreffenden Dividendeneinkünfte eine Anrechnung der amerikanischen Steuer auf die deutsche Steuer vom Einkommen vor. Dass das Gewerbesteuergesetz selbst keine mit § 34c EStG oder § 26 KStG vergleichbare Anrechnungsvorschrift enthält, steht der Entlastung nach Auffassung des Finanzgerichts nicht entgegen. Das Gericht sieht darin eine offene Regelungslücke. Diese sei durch eine entsprechende Anwendung der einkommen- und körperschaftsteuerlichen Anrechnungsvorschriften zu schließen.
Damit geht die Entscheidung über die bloße Feststellung einer wirtschaftlichen Doppelbelastung hinaus. Entscheidend ist die Verbindung zwischen dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen und den nationalen Anrechnungsvorschriften. Das jeweilige DBA muss die betreffende Steuer erfassen und für die betroffenen Einkünfte eine Anrechnung auf deutsche Steuern vom Einkommen vorsehen. Verfahrensrechtlich hat das Finanzgericht ebenfalls eine wichtige Aussage getroffen. Ob und in welcher Höhe ausländische Quellensteuer anzurechnen ist, soll vom Finanzamt im Verfahren über den Gewerbesteuermessbetrag festgestellt werden. Die tatsächliche Anrechnung auf die Gewerbesteuer nimmt anschließend die zuständige Gemeinde vor.
Frühere Entscheidung aus Hessen ist bereits rechtskräftig
Die Rechtsauffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg steht nicht allein. Bereits das Hessische Finanzgericht hatte mit Urteil vom 26. August 2020 (8 K 1860/16) entschieden, dass kanadische Quellensteuer auf die deutsche Gewerbesteuer angerechnet werden kann, wenn das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen eine entsprechende Entlastung vorsieht. Dieses Urteil ist inzwischen rechtskräftig. Die vom Finanzamt eingelegte Revision wurde vom Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 8. Februar 2022 (I R 8/21) als unzulässig verworfen. Zu der materiell-rechtlichen Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ausländische Quellensteuer auf die Gewerbesteuer angerechnet werden kann, hatte sich der BFH damit allerdings nicht geäußert. Diese höchstrichterliche Klärung kann nun das Verfahren zum Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg bringen. Die Finanzverwaltung hat Revision eingelegt; das Verfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 2/26 geführt.
Bedeutung für internationale Beteiligungsstrukturen
Für Kapitalgesellschaften mit ausländischen Beteiligungen ist das Verfahren von erheblicher praktischer Bedeutung. Betroffen sein können insbesondere Beteiligungen, die während eines laufenden Jahres erworben oder aufgestockt werden. Auch bei Holdingstrukturen, Unternehmenskäufen und anderen M&A-Transaktionen kann die unterschiedliche Stichtagsregelung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zu einer zusätzlichen Belastung führen. Besondere Aufmerksamkeit verdient dabei die Kombination aus Beteiligungshöhe und Erwerbszeitpunkt. Ein unterjähriger Erwerb von mindestens zehn Prozent kann aufgrund der gesetzlichen Rückwirkungsfiktion körperschaftsteuerlich bereits begünstigt sein. Für die gewerbesteuerliche Beteiligungsgrenze von 15 Prozent fehlt eine entsprechende Regelung. Ausschüttungen im Jahr des Erwerbs können deshalb trotz weitgehender Körperschaftsteuerfreiheit gewerbesteuerpflichtig bleiben.
Kommt zusätzlich ausländische Quellensteuer hinzu, sollte geprüft werden, ob das betreffende Doppelbesteuerungsabkommen eine Anrechnung auf deutsche Steuern vom Einkommen ermöglicht. Die Argumentation aus den Verfahren zu den USA und Kanada lässt sich dabei nicht schematisch auf jeden Staat übertragen. Der sachliche Anwendungsbereich des jeweiligen DBA, seine Regelungen für Dividenden und die dort vorgesehene Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung müssen im Einzelfall geprüft werden.
Offene Fälle sollten überprüft werden
Unternehmen mit entsprechenden Beteiligungserträgen sollten deshalb prüfen, ob ausländische Quellensteuer auf Dividenden entfällt, die zugleich in den deutschen Gewerbeertrag eingegangen sind. Bei noch offenen Fällen kann es sinnvoll sein, eine Anrechnung im Rahmen des Gewerbesteuermessverfahrens geltend zu machen. Lehnt das Finanzamt die Berücksichtigung ab, kommt ein Einspruch unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren I R 2/26 in Betracht. Dabei sollte zugleich geprüft werden, ob die Voraussetzungen für ein Ruhen des Einspruchsverfahrens vorliegen. Wichtig ist eine vollständige Dokumentation der Beteiligungsverhältnisse, des Erwerbszeitpunkts, der erhaltenen Bruttodividende und der tatsächlich einbehaltenen ausländischen Quellensteuer. Ebenso muss die abkommensrechtliche Grundlage für eine mögliche Anrechnung nachvollziehbar bestimmt werden können.
Auch bei künftigen Beteiligungserwerben sollte die Frage bereits vor der Transaktion berücksichtigt werden. Beteiligungsschwellen, Erwerbszeitpunkt und geplante Ausschüttungen können gemeinsam darüber entscheiden, ob eine Dividende körperschaftsteuerlich und gewerbesteuerlich unterschiedlich behandelt wird. Bei internationalen Beteiligungen gehört deshalb auch die Quellensteuerbelastung in die steuerliche Planung. Für Kapitalgesellschaften mit ausländischen Beteiligungen besteht damit konkreter Prüfungsbedarf. Schnitzler & Partner unterstützt Unternehmen bei der steuerlichen Einordnung internationaler Beteiligungserträge, der Prüfung der einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen und der verfahrensrechtlichen Sicherung möglicher Anrechnungsansprüche. Solange die Entscheidung des BFH aussteht, kommt es bei betroffenen Sachverhalten insbesondere darauf an, offene Verfahren zu sichern und die Voraussetzungen einer möglichen Anrechnung belastbar zu dokumentieren.
Bei der Körperschaftsteuer bleiben Dividenden einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich außer Ansatz; fünf Prozent gelten pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Für Beteiligungen von weniger als zehn Prozent zu Beginn des Kalenderjahres greift diese Steuerbefreiung grundsätzlich nicht. Allerdings enthält § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG eine wichtige Sonderregelung: Wird während des Kalenderjahres eine Beteiligung von mindestens zehn Prozent erworben, gilt dieser Erwerb für die Anwendung der Vorschrift als bereits zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt.
Für die Gewerbesteuer gelten andere Voraussetzungen. Bei Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften setzt die Kürzung nach § 9 Nr. 7 GewStG grundsätzlich voraus, dass die Beteiligung bereits zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent beträgt. Eine mit der körperschaftsteuerlichen Regelung vergleichbare Rückwirkung für einen unterjährigen Anteilserwerb enthält diese Vorschrift nicht. Wird eine qualifizierte Beteiligung erst im Laufe des Jahres erworben, kann die Dividende daher körperschaftsteuerlich weitgehend freigestellt sein und trotzdem der Gewerbesteuer unterliegen.
US-Quellensteuer traf im Streitfall auf deutsche Gewerbesteuer
Genau diese Konstellation lag dem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Januar 2026 (10 K 10106/23) zugrunde. Eine deutsche GmbH erwarb im November 2020 rund 26 Prozent der Anteile an einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft. Bereits im Dezember erhielt sie eine Dividende. Die US-Gesellschaft behielt darauf entsprechend dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA Quellensteuer ein. Für die Körperschaftsteuer griff die Rückwirkungsregel des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG. Die Dividende war deshalb im Ergebnis zu 95 Prozent steuerfrei. Eine Anrechnung der US-Quellensteuer auf die Körperschaftsteuer war insoweit nicht möglich. Gewerbesteuerlich stellte sich die Situation anders dar: Da die GmbH ihre Beteiligung erst im November erworben hatte, war sie zu Beginn des Erhebungszeitraums noch nicht mit mindestens 15 Prozent beteiligt. Die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Kürzung waren daher nicht erfüllt. Damit traf die im Ausland erhobene Quellensteuer auf einen Dividendenertrag, der in Deutschland zusätzlich mit Gewerbesteuer belastet wurde. Die GmbH beantragte deshalb die Anrechnung der US-amerikanischen Quellensteuer auf die Gewerbesteuer. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil das Gewerbesteuergesetz keine entsprechende Anrechnungsvorschrift enthält.
Finanzgericht nimmt offene Regelungslücke an
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab der GmbH Recht. Nach Auffassung des Gerichts sind die deutsche Gewerbesteuer und die amerikanische Quellensteuer in dieser Konstellation gleichartige Steuern im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den USA. Das Abkommen sieht für die betreffenden Dividendeneinkünfte eine Anrechnung der amerikanischen Steuer auf die deutsche Steuer vom Einkommen vor. Dass das Gewerbesteuergesetz selbst keine mit § 34c EStG oder § 26 KStG vergleichbare Anrechnungsvorschrift enthält, steht der Entlastung nach Auffassung des Finanzgerichts nicht entgegen. Das Gericht sieht darin eine offene Regelungslücke. Diese sei durch eine entsprechende Anwendung der einkommen- und körperschaftsteuerlichen Anrechnungsvorschriften zu schließen.
Damit geht die Entscheidung über die bloße Feststellung einer wirtschaftlichen Doppelbelastung hinaus. Entscheidend ist die Verbindung zwischen dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen und den nationalen Anrechnungsvorschriften. Das jeweilige DBA muss die betreffende Steuer erfassen und für die betroffenen Einkünfte eine Anrechnung auf deutsche Steuern vom Einkommen vorsehen. Verfahrensrechtlich hat das Finanzgericht ebenfalls eine wichtige Aussage getroffen. Ob und in welcher Höhe ausländische Quellensteuer anzurechnen ist, soll vom Finanzamt im Verfahren über den Gewerbesteuermessbetrag festgestellt werden. Die tatsächliche Anrechnung auf die Gewerbesteuer nimmt anschließend die zuständige Gemeinde vor.
Frühere Entscheidung aus Hessen ist bereits rechtskräftig
Die Rechtsauffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg steht nicht allein. Bereits das Hessische Finanzgericht hatte mit Urteil vom 26. August 2020 (8 K 1860/16) entschieden, dass kanadische Quellensteuer auf die deutsche Gewerbesteuer angerechnet werden kann, wenn das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen eine entsprechende Entlastung vorsieht. Dieses Urteil ist inzwischen rechtskräftig. Die vom Finanzamt eingelegte Revision wurde vom Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 8. Februar 2022 (I R 8/21) als unzulässig verworfen. Zu der materiell-rechtlichen Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ausländische Quellensteuer auf die Gewerbesteuer angerechnet werden kann, hatte sich der BFH damit allerdings nicht geäußert. Diese höchstrichterliche Klärung kann nun das Verfahren zum Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg bringen. Die Finanzverwaltung hat Revision eingelegt; das Verfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 2/26 geführt.
Bedeutung für internationale Beteiligungsstrukturen
Für Kapitalgesellschaften mit ausländischen Beteiligungen ist das Verfahren von erheblicher praktischer Bedeutung. Betroffen sein können insbesondere Beteiligungen, die während eines laufenden Jahres erworben oder aufgestockt werden. Auch bei Holdingstrukturen, Unternehmenskäufen und anderen M&A-Transaktionen kann die unterschiedliche Stichtagsregelung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zu einer zusätzlichen Belastung führen. Besondere Aufmerksamkeit verdient dabei die Kombination aus Beteiligungshöhe und Erwerbszeitpunkt. Ein unterjähriger Erwerb von mindestens zehn Prozent kann aufgrund der gesetzlichen Rückwirkungsfiktion körperschaftsteuerlich bereits begünstigt sein. Für die gewerbesteuerliche Beteiligungsgrenze von 15 Prozent fehlt eine entsprechende Regelung. Ausschüttungen im Jahr des Erwerbs können deshalb trotz weitgehender Körperschaftsteuerfreiheit gewerbesteuerpflichtig bleiben.
Kommt zusätzlich ausländische Quellensteuer hinzu, sollte geprüft werden, ob das betreffende Doppelbesteuerungsabkommen eine Anrechnung auf deutsche Steuern vom Einkommen ermöglicht. Die Argumentation aus den Verfahren zu den USA und Kanada lässt sich dabei nicht schematisch auf jeden Staat übertragen. Der sachliche Anwendungsbereich des jeweiligen DBA, seine Regelungen für Dividenden und die dort vorgesehene Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung müssen im Einzelfall geprüft werden.
Offene Fälle sollten überprüft werden
Unternehmen mit entsprechenden Beteiligungserträgen sollten deshalb prüfen, ob ausländische Quellensteuer auf Dividenden entfällt, die zugleich in den deutschen Gewerbeertrag eingegangen sind. Bei noch offenen Fällen kann es sinnvoll sein, eine Anrechnung im Rahmen des Gewerbesteuermessverfahrens geltend zu machen. Lehnt das Finanzamt die Berücksichtigung ab, kommt ein Einspruch unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren I R 2/26 in Betracht. Dabei sollte zugleich geprüft werden, ob die Voraussetzungen für ein Ruhen des Einspruchsverfahrens vorliegen. Wichtig ist eine vollständige Dokumentation der Beteiligungsverhältnisse, des Erwerbszeitpunkts, der erhaltenen Bruttodividende und der tatsächlich einbehaltenen ausländischen Quellensteuer. Ebenso muss die abkommensrechtliche Grundlage für eine mögliche Anrechnung nachvollziehbar bestimmt werden können.
Auch bei künftigen Beteiligungserwerben sollte die Frage bereits vor der Transaktion berücksichtigt werden. Beteiligungsschwellen, Erwerbszeitpunkt und geplante Ausschüttungen können gemeinsam darüber entscheiden, ob eine Dividende körperschaftsteuerlich und gewerbesteuerlich unterschiedlich behandelt wird. Bei internationalen Beteiligungen gehört deshalb auch die Quellensteuerbelastung in die steuerliche Planung. Für Kapitalgesellschaften mit ausländischen Beteiligungen besteht damit konkreter Prüfungsbedarf. Schnitzler & Partner unterstützt Unternehmen bei der steuerlichen Einordnung internationaler Beteiligungserträge, der Prüfung der einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen und der verfahrensrechtlichen Sicherung möglicher Anrechnungsansprüche. Solange die Entscheidung des BFH aussteht, kommt es bei betroffenen Sachverhalten insbesondere darauf an, offene Verfahren zu sichern und die Voraussetzungen einer möglichen Anrechnung belastbar zu dokumentieren.
