Steuern sparen bei Kindern in auswärtiger Berufsausbildung: Der Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG rechtssicher genutzt
Leben volljährige Kinder für Ausbildung oder Studium auswärts, entstehen regelmäßig dauerhafte Mehrbelastungen im Familienhaushalt. Das Einkommensteuerrecht reagiert darauf mit einem pauschalen Abzugsbetrag, der unabhängig von der tatsächlichen Kostentragung gewährt werden kann. Der steuerliche Vorteil ist damit planbar, verlangt aber eine genaue Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen und eine saubere Nachweisführung im Veranlagungsverfahren. Der Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG beträgt 1.200 Euro pro Jahr und wird bei den Eltern als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, wenn ein volljähriges Kind während einer Berufsausbildung auswärtig untergebracht ist und für dieses Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Die Pauschale knüpft nicht an eine konkrete Rechnungslage an, sondern an den Status des Kindes und an die Tatsache der auswärtigen Unterbringung. Gerade dieser pauschale Ansatz verführt in der Praxis zu einer schnellen Annahme, die Voraussetzungen seien in typischen Ausbildungsfällen „ohnehin“ erfüllt. In der Bearbeitung durch die Finanzverwaltung entscheidet jedoch nicht das allgemeine Bild, sondern die belegbare Einordnung des Einzelfalls.
Ausbildungszeiten dürfen nicht nur während des Unterrichts oder der Vorlesungen vorliegen
Zentrale Voraussetzung ist zunächst die Volljährigkeit des Kindes. Vor dem 18. Geburtstag scheidet der Abzug aus, selbst wenn das Kind aus schulischen oder ausbildungsbedingten Gründen auswärts wohnen muss. Hinzutreten muss der kindbezogene Anspruchstatbestand nach § 32 Abs. 6 EStG. Damit ist der Freibetrag zeitlich an die kindergeldrechtliche beziehungsweise kinderfreibetragsbezogene Berechtigung gekoppelt. Fällt der Anspruch etwa aufgrund des Alters weg, endet zugleich die Möglichkeit, den Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG geltend zu machen. Häufig entsteht an dieser Stelle eine Anschlussfrage, wenn Eltern ihre Kinder trotz Wegfalls der kindbezogenen Steuerentlastungen weiter unterstützen. In geeigneten Fällen kann dann ein Abzug als Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG in Betracht kommen; die Prüfung ist allerdings deutlich anspruchsvoller, weil dort insbesondere Einkünfte und Bezüge des Kindes sowie weitere Begrenzungen eine Rolle spielen.
Die zweite Voraussetzung betrifft die Berufsausbildung. Maßgeblich ist das Verständnis des § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG, wonach sich ein Kind in Berufsausbildung befindet, wenn es seine Berufsziele noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet. Erfasst werden deshalb nicht nur klassische Ausbildungsberufe, sondern auch Schulbesuche sowie Studiengänge an Fachhochschulen und Universitäten. Steuerlich relevant ist zudem, dass Ausbildungszeiten nicht nur während des Unterrichts oder der Vorlesungen vorliegen. Unterrichts- und vorlesungsfreie Zeiten sowie kürzere Unterbrechungen, etwa krankheitsbedingt, unterbrechen den Ausbildungsstatus typischerweise nicht. Auch Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten können berücksichtigt werden, solange sie sich im Rahmen der gesetzlichen Grenzen bewegen. Für die praktische Umsetzung bedeutet das, dass der Ausbildungsstatus nicht allein aus einer Immatrikulationsbescheinigung „für ein Semester“ abgeleitet werden sollte, sondern aus einer Gesamtsicht der Ausbildungssituation.
Besondere Abgrenzungsfragen entstehen bei getrennt lebenden Eltern
Die dritte Voraussetzung ist die auswärtige Unterbringung. Sie liegt vor, wenn das Kind außerhalb des Haushalts der Eltern wohnt, dort eine Wohngelegenheit ständig bereitgehalten wird und eine eigenständige Versorgung außerhalb des elterlichen Haushalts stattfindet. Die Unterbringung muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein; kurzfristige Aufenthalte genügen nicht. Die Rechtsprechung hat Konstellationen wie Klassenfahrten, mehrwöchige Praktika oder kurze Sprachkurse als nicht ausreichend angesehen, weil es an einer auf Dauer angelegten räumlichen Selbstständigkeit fehlt. Umgekehrt kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen das Kind auswärts wohnt. Der Freibetrag setzt keine berufsbedingte Veranlassung im engen Sinn voraus; auch private Gründe schließen ihn grundsätzlich nicht aus, sofern der Haushalt der Eltern tatsächlich verlassen wird. Besondere Abgrenzungsfragen entstehen bei getrennt lebenden Eltern: Eine auswärtige Unterbringung erfordert dann, dass das Kind aus dem Haushalt beider Elternteile ausgegliedert ist.
Bei der Höhe des Freibetrags sind zeitanteilige Kürzungen zu beachten. Werden die Voraussetzungen nicht für das gesamte Kalenderjahr erfüllt, mindert sich der Jahresbetrag für jeden vollen Monat ohne Vorliegen der Voraussetzungen um ein Zwölftel. Beginnt ein auswärtiges Studium beispielsweise am 15. August 2025 und wird ab diesem Zeitpunkt am Studienort eine Wohnung angemietet, kommt der Freibetrag ab August zur Anwendung. Der Jahresbetrag von 1.200 Euro reduziert sich dann im Jahr 2025 auf 500 Euro, weil fünf Monate berücksichtigt werden. Diese Monatslogik ist in der Praxis relevant, weil Ausbildungsbeginne häufig mitten im Monat liegen und sich die steuerliche Wirkung dennoch an vollen Monaten orientiert.
Im Lohnsteuerabzugsverfahren wirkt sich der Freibetrag bereits unterjährig aus
Ein weiterer Punkt mit erheblicher Praxisrelevanz betrifft Auslandsfälle. Wird das Kind im Ausland untergebracht und ist es nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, reduziert sich der Freibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG entsprechend den Verhältnissen des Wohnsitzstaates. Maßgeblich ist die Ländergruppeneinteilung des BMF. In der Umsetzung bedeutet das, dass nicht nur der Ausbildungsstatus und die Unterbringung zu dokumentieren sind, sondern auch die steuerliche Einordnung der Ansässigkeit des Kindes und die zutreffende Ländergruppe. Fehler an dieser Stelle führen regelmäßig zu Rückfragen der Finanzverwaltung oder zu abweichenden Festsetzungen.
Für die Geltendmachung verlangt das Verfahren einen gesonderten Antrag. Der Freibetrag wird in der Anlage „Kind“ erklärt; zusätzlich kann bei Arbeitnehmern eine Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren über einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung erreicht werden. Der Unterschied ist praktisch: Im Lohnsteuerabzugsverfahren wirkt sich der Freibetrag bereits unterjährig aus, während die Berücksichtigung über die Einkommensteuerveranlagung erst mit dem Steuerbescheid spürbar wird. Auch die Aufteilung zwischen mehreren Anspruchsberechtigten ist zu beachten. Der Freibetrag steht pro Kind nur einmal zu und verdoppelt sich nicht, wenn beide Elternteile die Voraussetzungen erfüllen. Grundsätzlich entfällt daher auf jeden Elternteil der hälftige Betrag von 600 Euro jährlich. Auf gemeinsamen Antrag ist eine abweichende Aufteilung möglich, was insbesondere bei getrennter Veranlagung und stark unterschiedlichen Einkünften zu einer günstigeren Gesamtwirkung führen kann.
Eine steuerlich sichere Inanspruchnahme setzt damit weniger an der Frage an, ob „Kosten entstanden sind“, sondern an der belastbaren Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen und an einer konsistenten Erklärungspraxis. Entscheidend sind der klare Nachweis des Ausbildungsstatus, die auf Dauer angelegte auswärtige Unterbringung und die zutreffende zeitliche Zuordnung nach Monaten; bei Auslandsfällen tritt die korrekte Anwendung der Ländergruppeneinteilung hinzu. Schnitzler & Partner unterstützt dabei, diese Punkte so zu dokumentieren und zu erklären, dass der Freibetrag nicht nur rechnerisch, sondern auch verfahrensrechtlich tragfähig angesetzt wird. Die Steuerberater von Schnitzler & Partner aus Mönchengladbach beraten bei diesen Herausforderungen gerne!
