
26. August 2025
Photovoltaik und Steuern: Neue Maßgaben und Klarstellungen zur steuerfreien Einspeisung
Mit dem Jahreswechsel 2025 sind wichtige steuerliche Neuregelungen für Photovoltaikanlagen in Kraft getreten. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG wurde überarbeitet, Leistungsgrenzen wurden vereinheitlicht und Auslegungskriterien geschärft.
Die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen unterliegt einem stetigen Wandel, der nicht nur von technischen Entwicklungen, sondern auch von gesetzgeberischen Präzisierungen getrieben wird. Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 gelten für die ertragsteuerliche Beurteilung neue Leistungsgrenzen und Auslegungskriterien, die sowohl für Neu- als auch für Altanlagen von Bedeutung sind. Im Mittelpunkt steht dabei die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG, deren Voraussetzungen nun differenzierter gefasst und an die Praxis technischer Umsetzung angepasst wurden. Dieser Beitrag erläutert die wesentlichen Aspekte, die Betreiber und Berater kennen sollten, um die Steuerfreiheit sicherzustellen und Fallstricke zu vermeiden.
Einheitlicher Schwellenwert unabhängig von der Gebäudeart
Maßgeblich für die Steuerbefreiung ist weiterhin die Bruttoleistung der jeweiligen Anlage, wie sie im Marktstammdatenregister hinterlegt ist. Für Altanlagen – also Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2025 – galt bislang eine Leistungsgrenze von 30 kW (peak) für Einfamilienhäuser und bestimmte Nichtwohngebäude sowie 15 kW (peak) pro Nutzungseinheit bei sonstigen Gebäuden. Für alle ab 2025 in Betrieb genommenen Anlagen greift nun ein einheitlicher Schwellenwert von 30 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit – unabhängig von der Gebäudeart. Ergänzt wird diese Neuregelung durch eine Obergrenze von 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Entscheidend ist dabei, dass es sich bei dieser Grenze um eine Freigrenze handelt: Wird sie überschritten, entfällt die Steuerfreiheit nicht anteilig, sondern vollständig.
Die Auslegung, wann es sich um eine einheitliche oder mehrere eigenständige Anlagen handelt, richtet sich nach der tatsächlichen technischen Ausgestaltung. Auch wenn im Marktstammdatenregister mehrere Anlagen zusammengefasst werden, ist steuerlich entscheidend, ob sie technisch unabhängig betrieben werden können. Bestehen auf einem Grundstück mehrere voneinander getrennte Photovoltaikanlagen mit eigenem Wechselrichter und eigenem Zähler, gelten diese steuerlich als eigenständige Anlagen – selbst wenn sie zusammengeführt erfasst wurden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine großflächige PV-Anlage auf mehreren Gebäudeteilen eines landwirtschaftlichen Betriebs – sofern zentral gesteuert und technisch zusammenhängend – als einheitliche Anlage bewertet wird. In diesem Fall sind die objektbezogenen Leistungsgrenzen zusammenzurechnen, was für die Prüfung der Steuerfreiheit entscheidend sein kann.
Komplexe steuerliche Betrachtung bei der gewerblichen oder vermögensverwaltenden Nutzung von Immobilien
Wesentliche Bedeutung kommt auch der Definition des Begriffs „Gebäude“ zu. Anders als in anderen steuerlichen Kontexten gilt hier nicht das Bewertungsgesetz als Auslegungshilfe, sondern die Verkehrsanschauung. Danach genügt es für die Anerkennung als Gebäude, wenn eine bauliche Einheit über vier Wände und ein Dach verfügt. Diese Klarstellung ist insbesondere für landwirtschaftlich oder gewerblich genutzte Objekte von Relevanz, bei denen Grenzfälle auftreten können. Komplex wird die steuerliche Betrachtung dort, wo Photovoltaik mit der gewerblichen oder vermögensverwaltenden Nutzung von Immobilien verknüpft ist – etwa im Rahmen von Mieterstrommodellen. Werden Mieter direkt mit Strom aus der PV-Anlage versorgt, sind diese Einnahmen bei Vorliegen der Voraussetzungen ebenfalls steuerfrei. Gleiches gilt für den sogenannten Mieterstromzuschlag, der über das Erneuerbare-Energien-Gesetz gewährt wird. Nicht steuerbefreit sind jedoch Einnahmen aus der Belieferung mit zugekauftem Zusatzstrom, wie er im Rahmen entsprechender Mieterstromverträge verpflichtend vorzuhalten ist. Diese Einnahmen gelten als Betriebseinnahmen, denen Betriebsausgaben in Höhe der Bezugskosten gegenübergestellt werden können.
Steuerliche Behandlung von Photovoltaik keine einfache Rechenaufgabe
Besonderes Augenmerk gilt auch der Frage, wie PV-Anlagen bei Übertragung oder Überführung steuerlich zu behandeln sind. Ob eine Buchwertfortführung in Betracht kommt, hängt davon ab, ob es sich bei der Anlage um einen eigenständigen Betrieb, einen Teilbetrieb oder lediglich um ein einzelnes Wirtschaftsgut handelt – eine Einordnung, die stets im Lichte der einschlägigen BFH-Rechtsprechung zu erfolgen hat. Dabei wurde zuletzt klargestellt, dass für PV-Anlagen keine Sonderregeln zur Teilbetriebsdefinition gelten. Eine Buchwertfortführung ist ausgeschlossen, wenn im Zuge der Übertragung eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG erstmalig eintreten würde und dadurch ein zuvor steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entzogen würde. In diesen Fällen ist entweder der Teilwert oder der gemeine Wert anzusetzen, was zu unmittelbaren steuerlichen Konsequenzen führt.
Die aktuellen Regelungen zeigen, dass die steuerliche Behandlung von Photovoltaik keine einfache Rechenaufgabe mehr ist, sondern eine sorgfältige Prüfung von technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhängen verlangt. Wer sich hier auf vermeintliche Vereinfachungen verlässt, riskiert steuerliche Nachteile oder sogar den vollständigen Verlust der Steuerbefreiung. Eine frühzeitige, kompetente steuerliche Begleitung ist deshalb nicht nur empfehlenswert, sondern zwingend erforderlich, um die wirtschaftlichen Potenziale einer PV-Anlage rechtssicher auszuschöpfen. Die Steuerberater von Schnitzler & Partner aus Mönchengladbach beraten bei diesen Herausforderungen gerne!
Einheitlicher Schwellenwert unabhängig von der Gebäudeart
Maßgeblich für die Steuerbefreiung ist weiterhin die Bruttoleistung der jeweiligen Anlage, wie sie im Marktstammdatenregister hinterlegt ist. Für Altanlagen – also Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2025 – galt bislang eine Leistungsgrenze von 30 kW (peak) für Einfamilienhäuser und bestimmte Nichtwohngebäude sowie 15 kW (peak) pro Nutzungseinheit bei sonstigen Gebäuden. Für alle ab 2025 in Betrieb genommenen Anlagen greift nun ein einheitlicher Schwellenwert von 30 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit – unabhängig von der Gebäudeart. Ergänzt wird diese Neuregelung durch eine Obergrenze von 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Entscheidend ist dabei, dass es sich bei dieser Grenze um eine Freigrenze handelt: Wird sie überschritten, entfällt die Steuerfreiheit nicht anteilig, sondern vollständig.
Die Auslegung, wann es sich um eine einheitliche oder mehrere eigenständige Anlagen handelt, richtet sich nach der tatsächlichen technischen Ausgestaltung. Auch wenn im Marktstammdatenregister mehrere Anlagen zusammengefasst werden, ist steuerlich entscheidend, ob sie technisch unabhängig betrieben werden können. Bestehen auf einem Grundstück mehrere voneinander getrennte Photovoltaikanlagen mit eigenem Wechselrichter und eigenem Zähler, gelten diese steuerlich als eigenständige Anlagen – selbst wenn sie zusammengeführt erfasst wurden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine großflächige PV-Anlage auf mehreren Gebäudeteilen eines landwirtschaftlichen Betriebs – sofern zentral gesteuert und technisch zusammenhängend – als einheitliche Anlage bewertet wird. In diesem Fall sind die objektbezogenen Leistungsgrenzen zusammenzurechnen, was für die Prüfung der Steuerfreiheit entscheidend sein kann.
Komplexe steuerliche Betrachtung bei der gewerblichen oder vermögensverwaltenden Nutzung von Immobilien
Wesentliche Bedeutung kommt auch der Definition des Begriffs „Gebäude“ zu. Anders als in anderen steuerlichen Kontexten gilt hier nicht das Bewertungsgesetz als Auslegungshilfe, sondern die Verkehrsanschauung. Danach genügt es für die Anerkennung als Gebäude, wenn eine bauliche Einheit über vier Wände und ein Dach verfügt. Diese Klarstellung ist insbesondere für landwirtschaftlich oder gewerblich genutzte Objekte von Relevanz, bei denen Grenzfälle auftreten können. Komplex wird die steuerliche Betrachtung dort, wo Photovoltaik mit der gewerblichen oder vermögensverwaltenden Nutzung von Immobilien verknüpft ist – etwa im Rahmen von Mieterstrommodellen. Werden Mieter direkt mit Strom aus der PV-Anlage versorgt, sind diese Einnahmen bei Vorliegen der Voraussetzungen ebenfalls steuerfrei. Gleiches gilt für den sogenannten Mieterstromzuschlag, der über das Erneuerbare-Energien-Gesetz gewährt wird. Nicht steuerbefreit sind jedoch Einnahmen aus der Belieferung mit zugekauftem Zusatzstrom, wie er im Rahmen entsprechender Mieterstromverträge verpflichtend vorzuhalten ist. Diese Einnahmen gelten als Betriebseinnahmen, denen Betriebsausgaben in Höhe der Bezugskosten gegenübergestellt werden können.
Steuerliche Behandlung von Photovoltaik keine einfache Rechenaufgabe
Besonderes Augenmerk gilt auch der Frage, wie PV-Anlagen bei Übertragung oder Überführung steuerlich zu behandeln sind. Ob eine Buchwertfortführung in Betracht kommt, hängt davon ab, ob es sich bei der Anlage um einen eigenständigen Betrieb, einen Teilbetrieb oder lediglich um ein einzelnes Wirtschaftsgut handelt – eine Einordnung, die stets im Lichte der einschlägigen BFH-Rechtsprechung zu erfolgen hat. Dabei wurde zuletzt klargestellt, dass für PV-Anlagen keine Sonderregeln zur Teilbetriebsdefinition gelten. Eine Buchwertfortführung ist ausgeschlossen, wenn im Zuge der Übertragung eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG erstmalig eintreten würde und dadurch ein zuvor steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entzogen würde. In diesen Fällen ist entweder der Teilwert oder der gemeine Wert anzusetzen, was zu unmittelbaren steuerlichen Konsequenzen führt.
Die aktuellen Regelungen zeigen, dass die steuerliche Behandlung von Photovoltaik keine einfache Rechenaufgabe mehr ist, sondern eine sorgfältige Prüfung von technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhängen verlangt. Wer sich hier auf vermeintliche Vereinfachungen verlässt, riskiert steuerliche Nachteile oder sogar den vollständigen Verlust der Steuerbefreiung. Eine frühzeitige, kompetente steuerliche Begleitung ist deshalb nicht nur empfehlenswert, sondern zwingend erforderlich, um die wirtschaftlichen Potenziale einer PV-Anlage rechtssicher auszuschöpfen. Die Steuerberater von Schnitzler & Partner aus Mönchengladbach beraten bei diesen Herausforderungen gerne!